1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regelt die Steuerermäßigung für bestimmte urheberrechtliche Leistungen. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 12 Abs. 2 Buchst. d UStG 1967/1973 und ist seither nicht verändert worden. Der gesamte Kulturbereich sollte bei Einführung des UStG 1967 begünstigt werden. Insofern steht auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in einem sachlichen Zusammenhang mit der Steuersatzbegünstigung der Waren des Buchhandels sowie entsprechender elektronisch verfügbarer Produkte und der Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sowie für Büchereien und Lesezirkel.

 

Rz. 2

Für urheberrechtliche Leistungen hatte der Regierungsentwurf[1] zum UStG 1967 noch keine Steuervergünstigungen vorgesehen. Auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hatte insoweit keine Steuerermäßigung vorgeschlagen.[2] Erst in der dritten Lesung zu dem Entwurf des UStG 1967 wurden dann noch die Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts[3] in den ermäßigten Steuersatz einbezogen, um insbesondere die Nutzungsrechte urheberrechtlicher Art zu begünstigen, die Musik- und Theaterverlage an steuerfreie Theater und Orchester übertragen.[4]

 

Rz. 3

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 überschnitt sich vor allem mit der bis zum 31.12.1981 geltenden Begünstigung für die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit und der Art nach freiberuflicher Umsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Buchst. a UStG 1980. Für die Umsätze der freiberuflich tätigen Unternehmer kam es auf die Abgrenzung zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchst. a UStG 1980 und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 nicht an. Mit Wegfall der Begünstigung für die Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit und der Art nach freiberuflicher Umsätze seit dem 1.1.1982 stieg die Zahl der Fälle der Berufung auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Das BMF v. 12.5.1982[5] enthielt daher auch erstmals eine umfassende Verwaltungsregelung zu dieser Vorschrift, die sehr viel mehr Einzelheiten regelte als der BMF-Einführungserlass zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 1967.[6] Die Ausführungen in dem BMF v. 12.5.1982 sind erkennbar die Grundlage der Regelungen in Abschn. 12.7 UStAE.[7]

[1] BT-Drs. IV/1590.
[2] Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags v. 30.3.1967 – zu BT-Drs. V/1581, Allgemeines, Abschn. 4. (Ausnahmeregelungen), Unterabschnitt c (Ermäßigte Steuersätze).
[4] Stenografischer Bericht über die 105. Sitzung des Deutschen Bundestags – 5. Wahlperiode – am 26.4.1967, S. 4879.
[5] BMF v. 12.5.1982, IVA1 – S 7210 – 86/82/IV A 2 – S 7270 – 13/82, BStBl I 1982, 540 (außer Kraft).
[6] BMF v. 3.4.1968, IVA/3 – S 7238 – 4/68, BStBl I 1968, 557 (außer Kraft).
[7] Vorher Abschn. 168 UStR.

1.2 Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG findet in dieser Form im maßgeblichen Unionsrecht keine Entsprechung[1], denn eine umfassende Begünstigung der urheberrechtlichen Leistungen ist im einschlägigen Unionsrecht nicht vorgesehen. Art. 98 MwStSystRL bestimmt (abgesehen von der mWv 6.4.2022 bestehenden Möglichkeit nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL zur Einführung eines super ermäßigten Satzes von unter 5 % oder des sog. Nullsatzes), dass die Mitgliedstaaten neben dem Normalsatz einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden können. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf[2], und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III MwStSystRL genannten Kategorien anwendbar. Art. 98 Abs. 4 i. V. m. Anhang III MwStSystRL regelt Folgendes: Bei der Anwendung der ermäßigten Steuersätze auf Kategorien von Gegenständen können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur (bzw. der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen) genau abgrenzen. Kategorie 9 von Anhang III MwStSystRL listet auf: Dienstleistungen (in Anhang H Nr. 8 der 6. EG-Richtlinie insoweit noch "Werke bzw. Darbietungen") von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie diesen geschuldete urheberrechtliche Vergütungen (in Anhang H Nr. 8 der 6. EG-Richtlinie insoweit noch "sowie deren Urheberrechte"). D. h., Urheberrechte sind zwar genannt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern beziehen. Nach Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL sind die ermäßigten Steuersätze wiederum (mit Ausnahme der in Anhang III Nrn. 6, 7, 8 und 13 MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen) nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar.[3] Dementsprechend ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG einschränkend auszulegen.[4] Zwar ist der Wortlaut von Kategorie 9 des Anhangs III MwStSystRL im Vergleich zur Vorgängervorschrift (Kategorie 8 von Anhang H der 6. EG-Richtlinie) sprachlich verändert. Damit sollte nach der Protokollerklärung des Rates und der Kommission zu der vom Rat am 28.11.2006 verabschiedeten MwStSystRL jedoch keine materiell-re...

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