Rz. 107

Außer den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind auch die Darbietungen ausübender Künstler (z. B. Schauspieler – Film, Fernsehen, Theater –, Sänger, Musiker, Tänzer, Dirigenten, Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner) urheberrechtlich geschützt. Diese Schutzrechte sind in §§ 73ff. UrhG abschließend aufgeführt (verwandtes Schutzrecht). Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder hierbei künstlerisch mitwirkt. Zu den ausübenden Künstlern zählen insbesondere Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Dirigenten, Kapellmeister, Regisseure und Spielleiter sowie Bühnen- und Kostümbildner.[1] Der ermäßigte Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesem Fall wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung der beauftragten Bühnen- oder Kostümbildner ankommen. Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist der wesentliche Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, sodass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht in Betracht kommt.[2]

 

Rz. 108

Der ausübende Künstler hat ein Verbotsrecht gegenüber den Lautsprecherübertragungen des § 19 Abs. 3 UrhG, gegenüber der Aufnahme und Vervielfältigung durch Bild- und Tonträger des § 16 Abs. 2 UrhG, gegenüber der Funksendung des § 20 UrhG und gegenüber Entstellungen.[3] Bei der Verwendung erschienener Tonträger zu Funksendungen und bei den Zweitwiedergaberechten aus § 21, § 22 UrhG steht ihm ein Vergütungsanspruch zu. Im Gegensatz zum Urheber, der nur Nutzungsrechte einräumen kann[4], kann der ausübende Künstler die vorstehenden Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten.[5]

 

Rz. 109

Die Rechte von Künstlergruppen werden stets von Vertretern wahrgenommen.[6] Eine Sonderstellung nehmen die Veranstalter der Darbietungen ausübender Künstler ein.[7] Ausübende Künstler sind z. B. auch Tonmeister, die bei Aufführungen elektronischer Musik mitwirken. Im Einzelfall kann auch der Beleuchter ein ausübender Künstler sein.[8]

 

Rz. 110

Nach § 79 UrhG kann der ausübende Künstler die ihm durch die § 77 und § 78 UrhG gewährten Rechte und Ansprüche – d. h. die Rechte der Aufnahme der Darbietung auf Bild- oder Tonträger, der Vervielfältigung der Bild- und Tonträger sowie das Recht, die Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, zu senden oder durch Bildschirm, Lautsprecher u. ä. Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, sowie die Ansprüche auf Vergütung – auf Dritte übertragen. Begünstigte Leistungen ausübender Künstler liegen danach z. B. in folgenden Fällen vor[9]:

  • Musikwerke – z. B. Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Chorwerke, Gesänge, Messen, Kantaten, Madrigale, Motetten, Orgelwerke, Sinfonien, Kammermusikwerke, Solokonzerte, Lieder, Chansons, Spirituals und Jazz –, Bühnenwerke – z. B. Schauspiele, Schauspielszenen, Mysterienspiele, Fastnachtsspiele, Kabarettszenen, Varietészenen und die Bühnenfassung einer Erzählung – sowie Hörspiele und Hörspielfassungen von Sprachwerken werden

    • im Studio oder Sendesaal einer Rundfunk- und Fernsehanstalt aufgeführt, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und gesendet oder
    • im Studio eines Tonträgerherstellers – z. B. eines Schallplattenproduzenten – aufgeführt, auf Tonträger aufgenommen und vervielfältigt.
  • Öffentliche Aufführungen von Musikwerken und Bühnenwerken – z. B. in einem Konzertsaal oder Theater – werden

    • von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt veranstaltet, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und – z. B. als Live-Sendung – gesendet oder
    • von einem Tonträgerhersteller veranstaltet, auf Tonträger aufgenommen – sog. Live-Mitschnitt – und vervielfältigt.
  • Fernsehfilme werden von einer Fernsehanstalt oder in ihrem Auftrag von einem Filmproduzenten hergestellt.
  • Vorführfilme – Spielfilme – werden von einem Filmproduzenten hergestellt.
  • Darbietungen ausübender Künstler – z. B. die Rezitation von Gedichten und Balladen, das Vorlesen einer Novelle, der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerks – werden in einem Studio auf Bild- und Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt gesendet oder von einem Tonträgerhersteller vervielfältigt.
  • Darbietungen ausübender Künstler – z. B. Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer – im Rahmen von Rundfunk- und Fernsehsendungen – z. B. in Shows und sonstigen Unterhaltungssendungen, in Quizveranstaltungen sowie bei Sportsendungen und Diskussionsveranstaltungen – werden auf Bild- und Tonträger aufgenommen und gesendet.
 

Rz. 111

Mit der Darbietung eines ausübenden Künstlers ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung zu ihrer Verwertung oder eine Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden.[10] Besteht die Leistung eines ausübenden Künstlers nur oder im Wesentlichen in seiner künstlerischen Darbietung, so scheidet die Steu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge