Rz. 12

Aufgrund der Überschneidung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG mit § 4 Nr. 20 UStG stellt sich die Frage, ob dem Unternehmer, der die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt, ein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerermäßigung zusteht. Wegen der mit der Steuerfreiheit verbundenen Versagung des Vorsteuerabzugs[1] kann insbesondere dann ein Interesse an der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes bestehen, wenn die Vorsteuern 7 % des Umsatzes übersteigen. Unternehmer, die sowohl die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als auch der Steuerermäßigung erfüllen, also die Unternehmer, die eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erhalten würden, können im Ergebnis jedoch nicht zugunsten der Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) auf die Bescheinigung für die Steuerbefreiung verzichten. Dies käme einer Option zur Steuerpflicht gem. § 9 UStG gleich, die dort für die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG nicht vorgesehen ist. Außerdem kann die Bescheinigung nach Abschn. 4.20.5 i. V. m. Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE auch von Amts wegen beantragt bzw. eingeholt werden. Ein Unternehmer ist deshalb solange an die Bescheinigung für Zwecke der Steuerbefreiung gebunden, bis die zuständige Landesbehörde diese Bescheinigung widerruft. So muss z. B. ein Wahlrecht für private Kultureinrichtungen (Privattheater usw.) verneint werden, welche die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG erfüllen und die hiernach vorgesehene Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erhalten haben. Hat z. B. ein Privattheater unter Vorlage dieser Bescheinigung die Steuerbefreiung in Anspruch genommen, ist es bei sonst unveränderten Verhältnissen nicht möglich, die Bescheinigung in einem Folgejahr zurückzuziehen, wenn wegen erheblicher Investitionen eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz günstiger wäre. Das Privattheater ist so lange an die Bescheinigung gebunden, als diese nicht vom Aussteller widerrufen worden ist, und zwar auch über den jeweiligen Veranlagungszeitraum hinaus. Eine andere rechtliche Beurteilung würde im Widerspruch zu § 9 UStG stehen und im Übrigen auch den privaten Kultureinrichtungen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den entsprechenden öffentlichen Einrichtungen[2] verschaffen, die keine Bescheinigung brauchen und (auch) kein Wahlrecht haben.

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