Rz. 7

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist der ermäßigte Steuersatz nur für folgende sonstige Leistungen anzuwenden:

  • die Aufzucht und das Halten von Vieh,
  • die Anzucht von Pflanzen und
  • die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere.

Lieferungen von Vieh oder von Pflanzen (durch Erzeuger und auch durch Händler) fallen bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anl. 2 des UStG (Vieh: Nr. 1; Pflanzen: Nr. 6 und 7) unter die Steuerermäßigung.

 

Rz. 8

Die Steuerermäßigung gilt nur für die abschließend aufgezählten sonstigen Leistungen. Lieferungen können – ungeachtet der Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG – nur begünstigt sein, wenn sie – als Nebenleistungen – das Schicksal der sonstigen Leistungen als Hauptleistungen teilen (z. B. Fütterung der Tiere bei der sog. Pensionsviehhaltung).

 

Rz. 9

Andere sonstige Leistungen, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorkommen, unterliegen im Fall der Regelbesteuerung stets dem allgemeinen Steuersatz: z. B. Lohnfuhren, Lohndreschen, Lohnbäckerei, Lohnmüllerei, Lohntrocknen, Lohnmelken, Lohnpflügen und Lohngärtnerei, die Einräumung von Nutzungsrechten, z. B. durch Ausgabe von Beeren- oder Pilzsammelscheinen oder von Angelkarten, die Verpachtung des Jagd- oder Fischereirechts sowie die Verpachtung von lebendem und totem Inventar und die Vermietung oder Gestellung von landwirtschaftlichen Geräten. Bestimmte sonstige Leistungen im Bereich der Landwirtschaft können auch nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerbegünstigt sein, z. B. die Vatertierhaltung.

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