2.4.1 Begriff des Wiederverkäufers

 

Rz. 16

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG unterliegen die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Lieferungen unter weiteren Voraussetzungen von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist. Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach – ggf. nach Instandsetzung – im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als Wiederverkäufer.[1] Auf den Umfang der Umsätze mit Kunstgegenständen kommt es nicht an. Von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind daher neben gewerblichen Kunsthändlern (z. B. Galeristen) auch Unternehmer ausgeschlossen, die im Rahmen ihrer Wiederverkäufertätigkeit nur gelegentlich Kunstgegenstände veräußern oder öffentlich versteigern. Für Hilfsgeschäfte (z. B. den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, wenn für diese Umsätze jeweils die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG erfüllt sind.[2]

In der Praxis kommt deshalb die Steuerermäßigung insbesondere nicht für gewerbsmäßige Händler und für Versteigerer in Betracht, die als Wiederverkäufer anzusehen sind. Damit ist der gewerbliche Kunsthandel von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Im Bereich des gewerblichen Kunsthandels sind somit insbesondere Kunsthändler, Galeristen, Antiquitätenhändler und Kunstauktionatoren als Wiederverkäufer anzusehen, sodass für diese Unternehmer die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG keine Anwendung findet. Allerdings kann der gewerbliche Kunsthandel unter den Voraussetzungen des § 25a UStG die sog. Differenzbesteuerung auf seine Umsätze anwenden (Rz. 6ff.). Die übrigen nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer können die Steuerermäßigung jedoch nur dann anwenden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden (Rz. 17ff.).

2.4.2 Übersicht über die weiteren Ermäßigungstatbestände

 

Rz. 17

Unter den folgenden weiteren Voraussetzungen, die die Art und Weise des Erwerbs der Kunstgegenstände betreffen, können die nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer (Rz. 16) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG für ihre Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe i. S. d. § 1a UStG in Anspruch nehmen:

  1. die betreffenden Kunstgegenstände müssen vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sein (Rz. 19, 20) oder
  2. die betreffenden Kunstgegenstände müssen vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert worden sein (Rz. 21, 22) oder
  3. die betreffenden Kunstgegenstände müssen den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Rz. 23, 24).[1]

Für die Steuerermäßigung reicht es aus, wenn der betreffende Unternehmer kein Wiederverkäufer ist und zusätzlich eine der vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.

 

Rz. 18

Zweifelhaft war, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG auf die Umsätze von Kunstgießereien Anwendung finden kann, insbesondere auf die in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Rz. 11). Hierzu hat das LfSt Bayern Stellung genommen.[2] Danach liegen in den Fällen der Auftragsarbeit nach konkreten künstlerischen Vorgaben die vorbezeichneten Voraussetzungen (Rz. 17) nicht vor. Zwar sei die Kunstgießerei regelmäßig kein Wiederverkäufer. Da sie den Gegenstand aber selbst erst – nach den Vorgaben des Auftrag gebenden Künstlers – handwerklich hergestellt hat, habe sie ihn i. d. R. weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Rz. 19f.), noch habe der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger den Gegenstand an die Kunstgießerei geliefert (Rz. 21f.), noch wäre die Kunstgießerei zum vollen Vorsteuerabzug aus dem Gegenstand selbst berechtigt (Rz. 23f.). Somit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Die Kunstgießereien müssen auf die Lieferungen der von ihnen im Auftrag eines Künstlers hergestellten Kunstgegenstände daher den allgemeinen Steuersatz anwenden.

2.4.3 Vorherige Einfuhr des Kunstgegenstands (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG)

 

Rz. 19

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG ist die Lieferung eines Kunstgegenstandes i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand vom nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer zuvor in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden ist. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist somit, dass der Unternehmer den Kunstgegenstand zuvor selbst in...

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