Rz. 9

Die ab 1.1.2014 anzuwendende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG gilt nur für Lieferungen (Inlandslieferungen) von Kunstgegenständen und für den innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a UStG von Kunstgegenständen. Die Einfuhr von Kunstgegenständen fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG. Allerdings kommt für die Einfuhr von Kunstgegenständen aus dem Drittlandsgebiet nach dem 31.12.2013 die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG in Betracht.[1] Es ist zu beachten, dass nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 31.1.2020 (sog. Brexit) das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zwar zum Drittlandsgebiet gehört, aber für eine Übergangszeit noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird.[2]  Solange diese Übergangszeit andauert, werden Einkäufe z. B. inländischer Kunsthändler von Unternehmern mit Sitz in Großbritannien wie innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG und nicht wie Einfuhren aus dem Drittlandsgebeit behandelt. Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn dem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand (hier: einem Kunstgegenstand) verschafft wird.[3] Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1a UStG sämtlich erfüllt sind. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein inländischer Unternehmer einen Gegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt.[4]

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