Rz. 12

Die Räume müssen nicht in einem Gebäude liegen. Sie können sich z. B. auch auf einem Hotelschiff befinden oder in einem stationären Wohnwagen (sog. Mobilhomes). Auch Zelte können einen Raum darstellen (Rz. 20a). Bei rollenden Eisenbahnschlafwagen und Kabinen auf fahrenden Kreuzfahrtschiffen ist zwar auch regelmäßig eine Raumüberlassung an die darin untergebrachten Reisenden gegeben. Diese Raumüberlassung tritt aber hinter die Hauptleistung, die in der Beförderung des Reisenden besteht, zurück und gibt somit diesem Umsatz nicht das maßgebliche Gepräge, sodass § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht einschlägig ist (so zutreffend Abschn. 12.16. Abs. 5 UStAE).[1] Vielmehr gilt der Steuersatz für die Beförderungsleistung, falls und soweit sie überhaupt im Inland steuerbar ist.

 

Rz. 13

Tagungsräume in einem Hotel sind ebenso wenig als Wohn- und Schlafräume zu qualifizieren wie z. B. Foyers, Bibliotheken, Billardzimmer, Schwimmbäder, Saunaräume, die auch an Fremde vermietet werden können.[2] Auch Einzelgaragen oder Pkw-Stellplätze in Tiefgaragen oder Parkhäusern von Hotels gehören nicht zu den Wohn- und Schlafräumen, die zur Beherbergung entgeltlich überlassen werden. Man könnte auch sagen: "Das Auto schläft nicht in der Garage". Ebenso fallen Pferdeboxen oder andere Quartiere für Tiere nicht unter diesen Begriff. Außerdem: Nur die Beherbergung von Personen ist begünstigt, nicht auch die von Fahrzeugen oder Tieren. Allerdings rechnet Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE die Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen der Beherbergung zu, auch wenn z. B. für einen Hund, der in das Zimmer mitgenommen werden darf, ein zusätzliches Entgelt erhoben wird. Das mag unter dem Gesichtspunkt der üblichen Nebenleistung zur Hotelbenutzung durch eine Person vertretbar sein.

Zur Problematik der Vermietung von Räumen zur Unterbringung von Übersiedlern, Asylbewerbern und Asylanten bei der Steuerbefreiung vgl. § 4 Nr. 12 UStG Rz. 125.

[1] Das übersieht Tonner, DB 2010, 585.

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