Rz. 8

Begünstigt ist nur die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Insofern deckt sich der Anwendungsbereich der Norm nicht völlig mit der Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gem. § 4 Nr. 12 UStG. Die Verpachtung z. B. eines ganzen Hotels fällt in den Fällen, in denen gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und unterliegt somit dem Regelsteuersatz, ungeachtet dessen, dass die Nichterfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale, wie das Bereithalten von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden in diesem Fall ohnehin nicht in der Person des Verpächters erfüllt wird. Bei der Verpachtung eines Hotels an einen Betreiber hält nämlich nur dieser und nicht etwa auch der Verpächter die Räume zur Beherbergung gegenüber den Gästen bereit.

 

Rz. 9

Unter Wohn- und Schlafräumen sind, ebenso wie in § 4 Nr. 12 UStG, Räumlichkeiten zu verstehen, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Zum Wohnen gehört eigentlich die Gelegenheit zum Schlafen selbstverständlich mit dazu; insofern liegt im Tatbestand eine unnötige begriffliche Doppelung vor: Man kann bei entsprechender Einrichtung in einem Wohnraum sicher ohne Weiteres schlafen und natürlich auch in einem Schlafraum wohnen. Gemeint sind nach der Einzelbegründung des Schriftlichen Berichts des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags[1] die Räumlichkeiten im "klassischen Hotelgewerbe und die kurzfristige Beherbergung von Personen in Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen". Abschn. 12.16 Abs. 3 UStAE[2] rechnet auch Ferienwohnungen zu diesen Einrichtungen, auch wenn es dabei oftmals an den hoteltypischen Serviceleistungen, wie sie unten in Rz. 16ff. beschrieben sind, fehlen wird. Krankenhäuser und Sanatorien, die Begleitpersonen der Patienten Zimmer entgeltlich zur Verfügung stellen oder Altenheime, die Besucherzimmer vermieten, können die Vorschrift auch in Anspruch nehmen. Auch Belegungsrechte in Hotels für Reise- oder andere Unternehmer fallen unter die Vorschrift.

[1] BT-Drs.17/147.
[2] In Fortsetzung des in Fn. 2 erwähnten BMF-Schreibens v. 5.3.2010.

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