Rz. 80

Nach § 47 Abs. 1 PBefG ist Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Das der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende Merkmal der Bestimmung des Fahrtziels durch den Fahrgast ist auch dann erfüllt, wenn nicht die zu befördernde Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der "Fahrgastseite") zuzurechnende Person das Fahrtziel vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmers ist (z. B. bei Transferleistungen für Reisebüros).[1] Nach § 47 Abs. 2 PBefG dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

Nur soweit ausnahmsweise Taxen im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden, gehören sie nach § 8 Abs. 2 PBefG zum ÖPNV. Sie müssen dazu die nach § 8 Abs. 1 PBefG genannten Verkehrsarten "ersetzen, ergänzen oder verdichten". Tatsächlich gehört der Taxenverkehr nur dann zum ÖPNV, wenn Verkehrsleistungen anstelle oder im Zusammenhang eines genehmigten fahrplanmäßigen Linienverkehrs ähnlich wie dieser erbracht werden. Diese müssen in den genehmigten Nahverkehrsplänen enthalten sein. Diese Voraussetzungen werden nur durch Ruf-, Anrufsammel-, Linien- und Nachttaxen erfüllt, die im Linienverkehr eingesetzt werden. Solche Verkehrsangebote bestehen oft in Zeiten schwacher Nachfrage (Nacht und Wochenenden) oder geringer Nachfrage (Stadtrand zu ungünstigen Zeiten). Zu solchen Linienverkehren mit Taxen gehören demnach einfachgesetzlich nur sog. Anruf-Linien-Taxis (ALT oder "alita"), Anruf-Sammel-Taxis (AST), Taxi-Busse und bspw. Rufbusse wie sie in zahlreichen Regionen angeboten werden. Solche Angebote unterscheiden sich zugleich in einem weiteren Punkt von Taxifahrten. Es gelten nämlich regelmäßig die normalen Fahrpreise wie bei der Nutzung des sonst verkehrenden Busses nach Maßgabe der Beförderungsentgelte im Linienverkehr nach § 39 PBefG. Es sind ggf. lediglich geringe Zuschläge zu zahlen. Das Taxientgelt im Gelegenheitsverkehr bemisst sich demgegenüber gemäß § 51 PBefG nach anderen Kriterien (Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise und Zuschläge).[2]

 

Rz. 81

Personenkraftwagen sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.[3] Der Verkehr mit Taxen ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG zwar eine Form des Gelegenheitsverkehrs. Dennoch rechnet der Gesetzgeber den Taxen-Verkehr zu den steuerermäßigten öffentlichen Nah-Verkehren. Da im Verkehr mit Taxen aber eine Beförderungspflicht besteht[4] und dem Unternehmer eine entsprechende Genehmigung erteilt wird[5], ist der Taxen-Verkehr insoweit mit dem genehmigten Linienverkehr mit Kfz vergleichbar. Außerdem besteht eine Betriebspflicht[6] und die Beförderungsentgelte bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.[7]

 

Rz. 82

Der Verkehr mit Taxen bedarf der Genehmigung.[8] Über die Genehmigung wird eine Urkunde erteilt. Dies gilt auch für den Verkehr mit Mietwagen, der nicht der Steuerermäßigung unterliegt.[9] Nach § 46 Abs. 3 PBefG darf in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden. Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.[10]

 

Rz. 83

Im Gegensatz zu dem Taxen-Verkehr ist der Verkehr mit Mietwagen nicht steuerermäßigt.[11] Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxen-Verkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.[12]

 

Rz. 84

Nach § 49 Abs. 4 PBefG ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Annahme, Vermit...

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