Rz. 55

Schienenbahnen sind[1] die Vollbahnen (Haupt- und Nebenbahnen) und die Kleinbahnen der Eisenbahngesellschaften sowie die sonstigen Eisenbahnen (z. B. Anschlussbahnen), die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen (z. B. Schienenschwebebahnen) und die Bahnen besonderer Bauart (z. B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen). Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen[2] und Schmalspurbahnen (Liliputbahnen), die oft auf Ausstellungs- oder Gartengeländen betrieben werden und für Rundfahrten genutzt werden, d. h. Ausgangspunkt und Endpunkt der Strecke fallen zusammen.[3]

 

Rz. 56

Nicht zu den Schienenbahnen gehören die Seilschwebebahnen sowie die Sessellifte und Skilifte (Schlepplifte). Für diese "mechanischen Aufstiegshilfen" gilt jedoch seit 1.1.2008 ebenfalls die Steuerermäßigung.[4]

 

Rz. 57

Straßenbahnen sind nach § 4 Abs. 1 PBefG Schienenbahnen, die

  1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
  2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise denjenigen Bahnen gleichen oder ähneln, die den Verkehrsraum öffentlicher Straßen nutzen

und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftbereich dienen.

Als Straßenbahnen gelten nach § 4 Abs. 2 PBefG auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nahbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

 

Rz. 58

Nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen ist zu entscheiden, ob ein Unternehmer einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Überlassung eines Beförderungsmittels mit Beförderung oder eine Vermietung schuldet. Grundlegendes Merkmal einer Vermietung ist, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der Beurteilung als Beförderungsleistung steht es nicht entgegen, wenn Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung die sportliche Betätigung oder die Freizeitgestaltung ist. Gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers spricht, wenn der Kunde selbst die Beförderung vollbringt.[5]

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