Rz. 32

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nur auf Leistungen anzuwenden, bei denen es sich um eine Beförderung (von Personen bzw. – bei Beförderungen im Fährverkehr auch – von Gütern) handelt. Der Begriff der Beförderung ist überall erfüllt, wo eine der Raumüberwindung für Personen oder Güter dienende Tätigkeit entfaltet wird. Die Raumüberwindung in Gestalt einer Rundfahrt (sogar ohne Haltestellen) steht dem Beförderungsbegriff nicht entgegen, wenn es den Teilnehmern an der Rundfahrt darauf ankommt, auf der Fahrt zu Hauptsehenswürdigkeiten gebracht zu werden. Begrifflich ist der Zweck der Raumüberwindung aber belanglos. Ist das Merkmal der Beförderung die Raumüberwindung, so kommt es auf den Zweck der Beförderung nicht an. Deshalb stellen auch Vergnügungsfahrten Beförderungen dar.[1] Unter die Steuerermäßigung fallen jedoch keine Vergnügungsfahrten oder Rundfahrten mit Schiffen, weil insoweit die Voraussetzung des genehmigten Linienverkehrs nicht erfüllt ist.[2] Die von einem Taxiunternehmen erbrachten Beförderungsleistungen vom Wohnort eines Fahrgasts zu einem 45 km entfernten Dialysezentrum und zurück stellen eine einheitliche Beförderungsleistung dar, auch wenn Hinfahrt und Rückfahrt durch die Behandlungszeit des Fahrgasts nicht nur kurzfristig unterbrochen sind.[3] Dagegen ist die Beförderung eines Fahrgasts von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später – sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung – erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird.[4] In diesem Fall ist die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit dem begünstigten Steuersatz abzurechnen, wenn die als einheitliche Nahverkehrsleistung zu wertende Hinfahrt 50 km nicht überschreitet. Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt; dabei ist ohne Bedeutung, ob der Fahrpreis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die "Leerfahrt" berechnet wird.[5]

 

Rz. 33

Einer Beförderung liegt regelmäßig ein Beförderungsvertrag und nicht ein Miet-, Leih- oder Gestellungsvertrag zugrunde. Deshalb liegt keine Beförderungsleistung vor, wenn ein Beförderungsmittel (z. B. ein Kfz) aufgrund eines Mietvertrags überlassen oder aufgrund eines Gestellungsvertrags samt Fahrer gestellt wird.[6]

 

Rz. 34

Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben der Eisenbahngesellschaft auch die Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist deshalb auch auf die Zurverfügungstellung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen anzuwenden.

 

Rz. 35

Soweit die Steuerermäßigung auf eine Personenbeförderungsleistung abstellt, erstreckt sich die Steuervergünstigung nur auf die Beförderung von Personen. Die Beförderung von Tieren oder z. B. auch Leichen durch Bestattungsunternehmen ist nicht steuerbegünstigt. Eine Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer Personenbeförderung kann jedoch unter die Steuerermäßigung fallen, wenn es sich insoweit um eine – unselbstständige – Nebenleistung handelt (Rz. 36ff.). Das gilt – bei Beförderungen mit Schiffen (z. B. im innergemeindlichen Fährverkehr) – auch für die Beförderung eines Pkw bei Mitnahme durch den Reisenden.[7]

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