Rz. 11

§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt nur zum Tragen, wenn die betreffende Leistung der Personenbeförderung steuerbar ist, also der Ort der Leistung im Inland liegt und wenn die Leistung nicht steuerfrei ist. Der Ort einer Personenbeförderung[1] liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird.[2] Damit können grundsätzlich nur im Inland vorgenommene Beförderungen steuerbar sein.

 

Rz. 12

Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen.[3] In solchen Fällen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt, das auf den steuerbaren Teil der Beförderungsleistung entfällt. Ist bei einer grenzüberschreitenden Beförderung ein Gesamtpreis vereinbart, ist das Entgelt nach dem Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile aufzuteilen.[4] Dies geht auf die EuGH-Rechtsprechung zurück.[5] Der EuGH hatte die deutsche Rechtslage[6] bestätigt, dass bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG 1980[7] das Gesamtentgelt – zur Ermittlung des in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung – nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen ist.

 

Rz. 13

Bei bestimmten grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen sind die Sonderregelungen nach den §§ 2 bis 7 UStDV zu beachten, nach denen entweder der inländische Streckenanteil von der Steuerbarkeit ausgenommen wird oder ausländische Streckenanteile in die Steuerbarkeit einbezogen werden. In diesen Fällen erstreckt sich der ermäßigte Steuersatz entweder nicht auf bestimmte inländische Streckenanteile oder ist auch auf bestimmte ausländische Streckenanteile anzuwenden.

 

Rz. 14

Nach § 2 UStDV ist eine inländische Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland als ausländische (nichtsteuerbare) Beförderungsstrecke anzusehen, wenn die Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der (inländische) Streckenanteil nicht länger als 30 km ist. Das gilt allerdings nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz[8] und für kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen.[9]

 

Rz. 15

Zu diesen nicht mehr als 30 km langen Verbindungsstrecken gehören insbesondere die Strecken, für die in Abschn. 3b.1 Abs. 7 UStAE genannten Abkommen und Verträgen Erleichterungen im Durchgangsverkehr vereinbart worden sind.

Bei diesen Strecken ist eine Prüfung, ob sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellen, nicht erforderlich. Bei anderen Verbindungsstrecken muss diese Voraussetzung im Einzelfall geprüft werden.[10]

 

Rz. 16

Nach § 3 UStDV ist eine ausländische Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der (ausländische) Streckenanteil nicht länger als 10 km ist. Dies gilt allerdings nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz[11] und für kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen.[12]

 

Rz. 17

Zu den ausländischen Verbindungsstrecken von nicht mehr als 10 km Länge gehören insbesondere diejenigen, die in den in Abschn. 3b.1 Abs. 9 UStAE genannten Abkommen und Verträgen enthalten sind.

 

Rz. 18

Im Schienenbahnverkehr (Eisenbahnverkehr) enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen i. d. R. an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets. In Ausnahmefällen betreiben die Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich festgelegten Gemeinschafts- oder Wechselbahnhof (sog. Anschlussstrecken). Nach § 4 Nr. 1 UStDV sind solche Anschlussstrecken im Ausland, die von inländischen Eisenbahnverwaltungen betrieben werden, als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. Dies gilt auch für die Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten (die Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie). Andererseits gelten die inländischen Anschlussstrecken, die von ausländischen Eisenbahnverwaltungen betrieben werden, als (nichtsteuerbare) ausländische Beförderungsstrecken.[13]

Rz. 19 einstweilen frei

 

Rz. 20

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kfz, die von im Inland oder im Ausland ansässigen Unternehmern von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (die Freihäfen und die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) sowie zwischen diesen Gebieten bewirkt werden, sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische (steuerbare) Beförderungsstrecken anzusehen.[14]

 

Rz. 21

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, die lediglich im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, sind nach § 7 Abs. 1 UStDV die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen. Die Beförderungen sind also insgesamt steuerba...

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