Rz. 798
Im Einzelnen fallen unter Nr. 54 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 799
a) | Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs). Hierzu gehören – soweit es sich um ausgesuchte Einzelexemplare handelt (Rz. 795) – z. B.
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Rz. 800
Hierzu gehören nicht
- Bilddrucke, die in einem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren hergestellt sind, z. B. Kunsttafeln oder Unterrichtstafeln für Naturwissenschaften (Position 4911 des Zolltarifs);
Edelsteine und Schmucksteine (Position 7103 des Zolltarifs), zu denen auch Mineralien (meist kristallin) gehören, die wegen ihrer Farbschönheit, Brillanz, Unveränderlichkeit und oft auch wegen ihrer Seltenheit zur Herstellung von Schmuckwaren und ähnlichen Zwecken verwendet werden können. Sie gehören auch dann zu Position 7103 des Zolltarifs, wenn sie tatsächlich anders verwendet werden. Dies gilt auch für rohe, noch mit dem Mutterstein verbundene Mineralien. Zu solchen Mineralien gehören z. B. Quarz, Pyrit, Opal, Feldspat, Mangankiesel, Azurit, Fluorit (Flussspat) und Serpentin.
Mineralien, die nicht die zur Verwendung für Schmuckwaren oder für ähnliche Zwecke erforderliche Qualität besitzen, fallen als mineralische Stoffe im Allgemeinen unter Kap. 25 des Zolltarifs und sind nicht begünstigt.[5] Sie gehören jedoch zur Position 9705 00 00 des Zolltarifs, falls es sich um mineralogische Sammlungsstücke handelt (Rz. 799);
- Nachbildungen und Modelle aus der Human- und Veterinäranatomie (auch mit beweglichen Gliedern) sowie Modelle von stereometrischen Körpern, von Kristallen oder von Atomen;
- Skelette und Teile davon, die einen üblichen Skelett- und Knochenaufbau haben und keinerlei Anomalien aufweisen. Werden hieraus präparierte Skelette und Skelettteile erstellt, die als Anschauungsmaterial und zu Unterrichtszwecken dienen, handelt es sich um nicht begünstigte Modelle für Vorführzwecke;
- Schaukästen, Tafeln usw., mit Mustern von Rohstoffen (Spinnstoffwaren, Holz usw.) oder mit Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstufen, die zum Unterricht in Schulen und dgl. bestimmt sind (Position 9023 des Zolltarifs);
- mikroskopische Präparate (Position 9023 des Zolltarifs).
Rz. 801
b) | Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs). Bei diesen Sammlungsstücken können sich insbesondere zu den nicht begünstigten Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben (Rz. 773). Um die Praxis d... |
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