Rz. 730

Die vorstehende Fassung der Nr. 52 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Gesetz v. 15.12.2003[2] sind lediglich die in den Buchstaben a bis c der Vorschrift aufgeführten Unterpositionen des Zolltarifs mWv 1.1.2004 an den geltenden Zolltarif angepasst worden. Die nach Buchst. a der Vorschrift begünstigten künstlichen Gelenke fallen nicht mehr unter die Unterposition 9021 11 des Zolltarifs, sondern nunmehr unter die Unterposition 9021 31 des Zolltarifs. Die nach Buchst. b der Vorschrift begünstigten orthopädischen Apparate und anderen orthopädischen Vorrichtungen sind nunmehr von Unterposition 9021 10 des Zolltarifs erfasst, statt bisher von Unterposition 9021 19. Schließlich fallen die nach Buchst. c der Vorschrift u. a. begünstigten Augenprothesen nicht mehr unter Unterposition 9021 30 des Zolltarifs, sondern nunmehr unter Unterposition 9021 39. Diese redaktionelle Anpassung an den aktuellen Zolltarif war ohne materiell-rechtliche Auswirkungen.

Außerdem ist durch Gesetz v. 13.12.2006[3] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 52 Buchst. a, c und d der Anlage 2 des UStG sind dabei jeweils die Verweise auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[4] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. a "aus Unterposition 9021 31", jetzt lautet er "aus Unterposition 9021 31 00", der Verweis in Buchst. c lautete "aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 und 9021 39", jetzt lautet er "aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39" und der Verweis in Buchst. d lautete "Unterpositionen 9021 40 und 9021 50, aus Unterposition 9021 90", jetzt lautet er "Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unterposition 9021 90". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[5]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 46 der Anlage des UStG i. V. m. § 27 UStDV.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 52 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[6]

 

Rz. 731

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[7] war u. a. vorgesehen, die Steuerermäßigung nach Nr. 52 der damaligen Anlage des UStG für Erzeugnisse aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmter Erzeugnisse der Zahnärzte aufzuheben. Die Einschränkung der Steuerermäßigung sollte die in demselben Gesetzesvorhaben vorgesehene Aufhebung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ergänzen. Dementsprechend sollte diese Maßnahme nach der Begründung der Bundesregierung sicherstellen, dass die – nunmehr steuerpflichtigen – Leistungen von Zahntechnikern und Zahnärzten dem allgemeinen Steuersatz unterliegen würden.[8] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

 

Rz. 731a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[9] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen anwenden. Laut Frage 19 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[10]

Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für aktuell bereits ermäßigt besteuerte Umsätze wie Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (siehe Nr. 51 und 52 der Anlage 2 des UStG) auf 0 % würden auf 0,4 Mrd. EUR jährlich geschätzt. Darüber hinaus lägen keine Bezifferungen vor.

Laut Frage 31 der o. a. Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wo...

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