Rz. 727

Im Einzelnen fallen unter Nr. 51 der Anlage 2 des UStG:

  1. Rollstühle und ähnliche Rollzeuge für Behinderte, die durch Motor (Ottomotor, einen von einer Akkumulatorenbatterie gespeisten Elektromotor usw.) oder von Hand mit Hebeln oder Kurbeln angetrieben werden (auch zur Ausübung des Behindertensports).
  2. Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, deren Räder unmittelbar von Hand bewegt werden oder die von anderen Personen geschoben werden. Dazu rechnen auch fahrbare Zimmer-, Dusch- oder Toilettenstühle für Behinderte.
 

Rz. 728

Hierzu gehören nicht

  1. fahrbares Hebezeug mit Seilzug zum Anheben und Herablassen von Personen, meist als Lifter oder Badehelfer bezeichnet (Position 8428 des Zolltarifs);
  2. Treppenlifte, Rollstuhl-Treppenaufzüge und andere elektrische Personenhebebühnen, auch wenn mit ihnen Behinderte oder Kranke transportiert werden können (Position 8428 des Zolltarifs);
  3. Fahrzeuge, die lediglich zum Gebrauch durch Behinderte geeignet gemacht sind, z. B. Personenkraftwagen mit Handkupplung oder Handgashebel (Position 8703 des Zolltarifs), und Fahrräder mit einer Spezialvorrichtung, die das Treten der Pedale mit nur einem Bein ermöglicht (Position 8712 des Zolltarifs);
  4. sog. Elektroscooter ("mobility scooter"), die mit einer separaten bewegten Lenksäule ausgestattet sind, auch wenn sie den individuellen Behinderungen ihrer Fahrer angepasst werden können (aus Unterposition 8703 10 des Zolltarifs).[1] Diese Fahrzeuge werden vorwiegend auf Golfplätzen und anderen öffentlichen Plätzen eingesetzt und können von Personen jeglichen Alters verwendet werden. Derartige Fahrzeuge waren bis zum 31.12.2001 der Position 8713 des Zolltarifs zuzuordnen und damit begünstigt. Zum 1.1.2002 ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 der Weltzollorganisation zur Unterposition 8703 10 dahin gehend geändert worden, dass Elektroscooter ab diesem Zeitpunkt der – nicht begünstigten – Unterposition 8703 10 des Zolltarifs zuzuordnen sind.[2] Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf[3] entschieden, dass drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge zur Beförderung einer nicht notwendigerweise behinderten Person (Elektromobile), die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 15 km/h erreichen, zu der nicht begünstigten Position 8703 des Zolltarifs gehören[4];
  5. Dreiräder für Behinderte, die mit Muskelkraft über Tretkurbeln angetrieben werden (Position 8712 des Zolltarifs).[5] Dies gilt auch, wenn sie überwiegend über Sanitätshäuser vertrieben werden[6];
  6. Teile und Zubehör für begünstigte Fahrzeuge der Position 8713 des Zolltarifs (Position 8714 des Zolltarifs), z. B. Hebel und Kurbel zur Fortbewegung, Rückenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte Lenksäulen, Fußrasten und Beinstützen. Diese Gegenstände sind allerdings begünstigt (unselbstständige Nebenleistung), wenn sie als übliche Ausrüstungsgegenstände der Rollstühle usw. zusammen mit diesen geliefert werden (Rz. 725f.);
  7. Kinderwagen (aus Position 8715 des Zolltarifs);
  8. Gehwagen (Position 9019 des Zolltarifs). Hierbei handelt es sich um Erzeugnisse mit einer integrierten Sitzmöglichkeit, die dem Gehtraining und der Mobilisation von in der Bewegung beeinträchtigten Menschen (Bewegungstherapie) dienen und hauptsächlich zur Verwendung in geschlossenen Räumen bestimmt sind. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da Gehwagen, – anders als Rollstühle – nicht zur Beförderung von Behinderten bestimmt sind und sich ihre Funktion – anders als bei Gehilfe-Rollatoren (Rz. 746 Nr. 16) – nicht auf den Ausgleich des für das Gehen erforderlichen Gleichgewichts beschränkt[7];
  9. Fahrtragen (Position 9402 des Zolltarifs);
  10. Gehhilfen bzw. Rollatoren (Position 9021 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 746 Nr. 16)[8];
  11. Krankenkraftwagen (Position 8703 des Zolltarifs) als Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung;
  12. Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für fahrbares Hebezeug mit Seilzug zum Anheben und Herablassen von Personen (z. B. Lifter oder Badehelfer) sowie Treppenlifte, Rollstuhl-Treppenaufzüge und andere elektrische Personenhebebühnen, auch wenn damit Behinderte oder Kranke transportiert werden können, der Normalsatz gilt. Außerdem wollte die FDP-Fraktion wissen, auf welche Summe sich das jährliche Umsatzsteueraufkommen bezogen auf diese Produktgruppe belaufe. Die Bundesregierung antwortete, dass eine Steuerermäßigung für Umsätze der genannten Erzeugnisse gegen verbindliche Vorgaben des Art. 12 Abs. 3 Buchst. a 3. Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie i. V. m. Kategorie 4 des Anhangs H verstieße. Das Umsatzsteueraufkommen dieser Projektgruppe (gemeint war wohl: Produktgruppe) könne mangels statistischer Daten nicht ermittelt werden.[9]
[1] Niedersächsisches FG v. 31.1.2008, 16 K 355/06, StEd 2008, 280, DStRE 2008, 1092.
[2] OFD Frankfurt am Main v. 21.3.2003, S 7227 A – 18 – St I 22, DB 2003, 854, UR 2003, 55...

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