Rz. 722

Unter Nr. 51 der Anlage 2 des UStG fallen nur die zu Position 8713 des Zolltarifs gehörenden Rollstühle und ähnlichen Fahrzeuge für Behinderte mit oder ohne Motor. Es spielt keine Rolle, ob diese Fahrzeuge andere Vorrichtungen zur mechanischen Fortbewegung besitzen oder nicht. Die Fahrzeuge mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung werden i. d. R. entweder mithilfe eines Motors oder mit der Hand durch Hebel oder Kurbel fortbewegt. Die Rollstühle und anderen Fahrzeuge für Behinderte werden mit der Hand geschoben oder direkt mit den Händen durch Drehen der Räder fortbewegt.

 

Rz. 723

Motorisierte Fahrzeuge haben keine fest angebaute Karosserie und unterscheiden sich von vergleichbaren nicht begünstigten Fahrzeugen der Position 8703 des Zolltarifs im Wesentlichen durch das Vorhandensein nur eines Sitzes für eine Person, der zum erleichterten Ein- und Aussteigen drehbar sein kann, einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 Stundenkilometern als zügige Schrittgeschwindigkeit und einer leichten Handhabbarkeit der Steuer- und Bedienelemente. Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektroantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein zweisitziges, geschlossenes, motorisiertes Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 bis 25 Stundenkilometern, das im Regelfall mit Pedalen für Gas und Bremse ausgestattet ist und nur als Sonderanfertigung auf reinen Handbetrieb umgerüstet werden kann, nicht als Behindertenfahrzeug i. S. d. Nr. 51 der damaligen Anlage des UStG einzuordnen ist.[1]

 

Rz. 724

Unvollständige oder unfertige Rollstühle usw. gehören wie die entsprechenden vollständigen oder fertigen Rollstühle usw. zu der Position 8713 des Zolltarifs, wenn sie deren charakteristische Merkmale haben. Zerlegte vollständige und fertige oder als vollständig und fertig geltende zerlegte Rollstühle usw. fallen wie die entsprechenden zusammengesetzten Rollstühle usw. ebenfalls unter die Position 8713 des Zolltarifs; für diese unvollständigen, unfertigen oder zerlegten Rollstühle usw. gilt somit auch die Steuerermäßigung.

 

Rz. 725

Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Rollstühle usw. (z. B. Luftpumpen) sind wie die Rollstühle usw. einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie als Nebenleistungen mit ihnen geliefert (oder im Fall der Einfuhr zur Abfertigung gestellt) werden. Dies gilt auch für Teile und anderes Zubehör, das mit den Rollstühlen usw., deren übliche Ausrüstung es darstellt, geliefert und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird. Für diese Werkzeuge usw. ist deshalb ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

 

Rz. 726

Werden Werkzeuge, Teile und Zubehör (z. B. Hebel und Kurbel zur Fortbewegung, Rückenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte Lenksäulen, Fußrasten, Beinstützen aus Position 8714 des Zolltarifs) jedoch einzeln geliefert, ist auf diese Lieferungen der allgemeine Steuersatz anzuwenden, auch wenn die Werkzeuge, Teile oder das Zubehör vom Abnehmer für den Betrieb von Rollstühlen verwendet werden.[2]

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