Rz. 657

Nach Anm. 5 zu Kap. 49 des ab 1.1.1988 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur) gehören zur begünstigten Position 4901 des Zolltarifs nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen fallen unter die nicht begünstigte Position 4911 des Zolltarifs. Ab 1.1.1988 ist für eine Zuweisung zu Position 4911 des Zolltarifs somit allein entscheidend, ob eine Veröffentlichung überwiegend Werbezwecken dient. Ob sie durch oder für einen in den Drucken genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden, ist im Gegensatz zur Rechtslage bis 31.12.1987 ab 1.1.1988 für die Einreihung dieser Erzeugnisse in die Position 4911 des Zolltarifs nicht mehr maßgebend (Rz. 646).

 

Rz. 658

Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen (zweite Alternative der Vorschrift 4 zu Kap. 49 des alten Zolltarifs), gehörten auch dann zu ZT-Nr. 49.11 des bis 31.12.1987 geltenden Zolltarifs, wenn sie nicht durch oder für einen bestimmten darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben wurden. Dem entspricht ab 1.1.1988 Anm. 5 zu Kap. 49 des Gemeinsamen Zolltarifs – Kombinierte Nomenklatur, wonach diese Erzeugnisse zur nicht begünstigten Position 4911 des Zolltarifs gehören. Zudem sind Drucke, "die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen", nach dem einleitenden Satzteil der Nr. 49 der Anlage 2 des UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen.

 

Rz. 659

Nach der BFH-Rechtsprechung[1] gelten diese Grundsätze bei periodisch erscheinenden Druckschriften nur dann, wenn diese Druckschriften weder in kartonierter noch in gebundener Form vorliegen. Erscheint dagegen die periodische Druckschrift in kartonierter oder gebundener Form, kommt es auf den Werbeinhalt der Druckschrift nicht an mit der Folge, dass sie aufgrund der Anm. 3 zu Kap. 49 des aktuellen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur) der Position 4901 des Zolltarifs zugewiesen werden kann und damit unter die Steuerermäßigung fällt. Da die Anm. 3 zu Kap. 49 des Zolltarifs bezüglich der von ihr erfassten Druckerzeugnisse eine Sonderregelung enthält, geht sie der Anm. 5 zu Kap. 49 des Zolltarifs vor.

 

Rz. 660

Überwiegend Werbezwecken dienen solche Drucke, die in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden, z. B.

  1. die in Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 des UStG ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommenen Annoncen-Zeitungen und Anzeigenblätter.[2] Annoncen-Zeitungen haben gar keinen oder nur einen unbedeutenden redaktionellen Teil und werden durch gewerbliche Anzeigen oder durch private Kleinanzeigen charakterisiert, von denen Letztere unentgeltlich abgedruckt und durch den Verkaufserlös finanziert werden können. Anzeigenblätter sind Presseprodukte, die (auch unter den Synonymen "Wochenzeitung", "Wochenblatt", "Stadtteilzeitung") kostenlos regelmäßig an die Haushalte eines festumrissenen Gebiets verteilt werden, sich allein durch die aufgegebenen Anzeigen finanzieren und dabei nur einen kleineren – eventuell nur regionalen – redaktionellen Teil enthalten.[3] Dem allgemeinen Steuersatz unterliegt die Lieferung der Druckerei an den Verlag, während die Verteilung der Anzeigenblätter mangels Entgelt nicht steuerbar ist. Nach der BFH-Rechtsprechung[4] sind auch solche Druckschriften als Werbedrucke anzusehen, die regelmäßig entgeltlich angeboten werden und die (neben gewerblichen Anzeigen und bestimmten Übersichten, z. B. über Fernsehprogramme) ganz überwiegend Kleinanzeigen verschiedenster Art enthalten, durch die Privatpersonen Käufer oder Interessenten für bestimmte Sachen und Dienstleistungen (z. B. Fahrzeuge, Gebrauchtgegenstände, Mitfahrgelegenheiten) suchen. Die zweite Alternative in Vorschrift 4 zu Kap. 49 des Zolltarifs decke nicht nur die (mittelbare) geschäftliche Werbung ab – die unmittelbare geschäftliche Werbung werde bereits von der ersten Alternative erfasst –, sondern auch die nichtgeschäftliche (private) Werbung. Der Umstand, dass sich die Nichtbegünstigung dieser Zeitungen seit 1988 unmittelbar aus dem UStG ergebe, zuvor aber aus der Verweisung auf die ZT-Nr. 94.02 des alten Zolltarifs ergab, mache keine Neudefinition der Begriffe "überwiegend" und "Werbung" notwendig.[5] Suchanzeigen von Privatpersonen (sog. Kaufgesuche) dienen jedoch nicht Werbezwecken. Deshalb kann auf Zeitungen, deren Charakter durch die Suchanzeigen von Privatpersonen bestimmt wird, der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.[6] Dagegen sind sog. Offertenzeitungen mit überwiegend privater Werbung nicht begünstigt[7];
  2. Kundenzeitschriften. Ihre Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG[8];
  3. Drucke, die überwiegend der Reisewerbung dienen, z. B. Reiseprospekte (Rz. 662);
  4. Messekataloge, die sowohl der Werbung für die Veranstaltung selbst als auch für die einzelnen Aussteller dienen, ...

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