Rz. 623

Unter Nr. 46 der Anlage 2 des UStG fallen Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (auch mit Alkohol oder Wasser verdünnt).

 

Rz. 624

Hierher gehören Aromengemische, die unmittelbar zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendbar sind, auch mit Alkohol oder Wasser verdünnt. Unmittelbar verwendbar sind solche Aromengemische, die den Geschmack eines Lebensmittels wiedergeben (z. B. Frucht-, Wein-, Butter-, Kakao-, Karamell-, Honig-, Kümmel-, Nelken-, Nugat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte- und Zimtaromen und Aromen von Zitrusfrüchten – z. B. Apfelsinen, Clementinen, Grapefruits, Limetten, Mandarinen, Orangen, Tangerinen, Zitronen – mit Fruchtteilen, auch natürliche Aromenkonzentrate, wie sie bei der Destillation natürlicher Fruchtsäfte anfallen, z. B. alkoholartiges Apfelaroma-Konzentrat). Hierher gehören ferner Aromen von Zitrusfrüchten ohne Fruchtteile und sog. Bouquetstoffe, die für sich allein nicht den Geschmack eines Lebensmittels wiedergeben, sondern dazu dienen, ein bestimmtes Aroma abzurunden. Außerdem gehören hierher auch andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen alkoholhaltiger oder nichtalkoholhaltiger Getränke verwendeten Art.

 

Rz. 625

Die vorbezeichneten Aromengemische sind nur dann begünstigt, wenn sie für den Küchengebrauch aufgemacht sind. Die Fassung der Position 3302 des Zolltarifs und die Erläuterungen hierzu kennen den Begriff "Aufmachungen für den Küchengebrauch" nicht. Dieser Begriff tauchte allerdings im Wortlaut der ZT-Nr. 19.02 des bis zum 31.12.1987 geltenden Zolltarifs auf. Nach den Erläuterungen zu dieser Tarifnummer war Küchengebrauch die genussfertige Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere Weise) im Haushalt, in gewerblichen Küchen und dgl. oder in Bäckereien.

 

Rz. 626

Eine Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf die Nr. 46 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG wäre jedoch nicht praktikabel, weil zwischen einer Küche (einschließlich der gewerblichen Küche und Bäckerei) und einem industriellen Betrieb (z. B. Großbäckerei, Nährmittelfabrik, Getränkehersteller) nicht immer eindeutige Unterschiede bestehen und weil Aromengemische z. B. für Großküchen, Bäckereien usw. nicht anders aufgemacht sind als für industrielle Betriebe. Außerdem kann der Hersteller von Aromengemischen bei Lieferungen über Großhändler gar nicht feststellen, ob die Aromen später tatsächlich in Küchen oder in Industriebetrieben verwendet werden. Um diese praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, sind die begünstigten Aromengemische im BMF v. 5.8.2004[1] und in den entsprechenden Vorgängerregelungen nach einem objektiven Merkmal abgegrenzt worden. Danach sind Aromengemische für den Küchengebrauch (d. h. für den Gebrauch beim Kochen, Backen usw.) aufgemacht, wenn sie in Behältnisse mit einem Inhalt von nicht mehr als 50 ccm abgefüllt sind. Diese Begriffsbestimmung dürfte m. E. den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, nach denen Lebensmittel grundsätzlich nur in der Form begünstigt sein sollen, in der sie an den privaten Letztverbraucher gelangen.

 

Rz. 627

Hierzu gehören nicht

  1. Aromengemische, die Rohstoffe für die Riechmittelindustrie und andere Industrien (z. B. Schönheitsmittel- und Seifenindustrie) sind;
  2. zusammengesetzte alkoholhaltige oder nichtalkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, nicht auf der Grundlage von wohlriechenden Stoffen, sondern z. B. von Pflanzenauszügen, wobei Aromastoffe zugesetzt sein können (Position 2106 des Zolltarifs). Diese Zubereitungen fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 517f.);
  3. Riechstoffe, zur Verwendung als Riechmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht (z. B. Parfüme) (Position 3303 des Zolltarifs).

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