Rz. 76

Der Zolltarif ist maßgeblich für die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben. Es handelt sich um ein systematisch aufbereitetes Warenverzeichnis, in dem sämtliche Waren aufgelistet sind, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr gehandelt werden können, sodass jeder Ware eine bestimmte Zolltarifnummer zugeordnet werden kann.[1] Der Aufbau des Zolltarifschemas folgt dem Produktionsprinzip, wonach die Waren nach dem Grad ihrer Bearbeitung von Rohstoffen über Halbfabrikate bis zu den Fertigprodukten einzuordnen sind.[2]

Bis zum 30.6.1968 galt der Deutsche Zolltarif 1967, der Bestandteil des Zollgesetzes war. V. 1.7.1968 bis 31.12.1987 war der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (GZT) maßgebend. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates v. 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[3] ist mWv 1.1.1988 eine Warennomenklatur[4] eingeführt worden (Anhang I der Verordnung). Diese Kombinierte Nomenklatur bildet nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zusammen mit den Zollsätzen, den festgelegten anderen Angaben und dem Integrierten Tarif der EG (TARIC) oder in anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen den Gemeinsamen Zolltarif i. S. d. Art. 9 des EWG-Vertrags.

 

Rz. 77

Der ab 1.1.1988 geltende Gemeinsame Zolltarif weicht in seinem Aufbau erheblich von dem bis zum 31.12.1987 geltenden Zolltarif ab. Der bisherige alphanumerische Code ist durch einen numerischen Code mit vier bis acht Stellen abgelöst worden. Das Warenschema wurde geändert. Es ist in seiner Gliederung wesentlich umfangreicher als bisher. Die Nomenklatur unterteilt sich nun in 21 Abschnitte, 97 Kapitel und über 5.000 Unterpositionen. Gleichzeitig ist damit auch der Inhalt vieler Warenpositionen verändert worden. Außerdem sind zahlreiche Warenbezeichnungen geändert und zusätzliche Warenbegriffe aufgenommen worden.

 

Rz. 78

Die Kombinierte Nomenklatur und damit der neue Gemeinsame Zolltarif gehen auf das am 1.6.1985 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren – Harmonisiertes System – v. 14.6.1983[5] sowie auf das Änderungsprotokoll zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren v. 24.6.1986[6] zurück.

 

Rz. 79

Für die Einreihung der Waren zu den Kapiteln, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs (Tarifierung) gelten die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – AV –".[7] Sie entsprechen im Wesentlichen den v. 1.7.1968 bis 31.12.1987 geltenden "Allgemeinen Tarifierungsvorschriften – ATV –" und haben folgenden Wortlaut:

Zitat

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

  • (AV 1) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anm. zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anm. zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften (AV 2 bis AV 6).
  • (AV 2)

    1. Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
    2. Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder i. V. m. anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
  • (AV 3) Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    1. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
    2. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen C...

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