Rz. 24

Das BVerfG hat über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, mit denen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von bestimmten Kunstgegenständen erreicht werden sollte. Zum Einen rügte ein Beschwerdeführer die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung fotografisch erzeugter Kunstgegenstände (sog. Kunstfotografien) mit dem allgemeinen Steuersatz, die der BFH bejaht hatte.[1] Ein anderer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung von künstlerischen Farbsiebdrucken (sog. Serigrafien) mit dem allgemeinen Steuersatz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der BFH hatte die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf diese Kunstgegenstände ausdrücklich bestätigt.[2]

 

Rz. 25

Hinsichtlich der künstlerischen Farbsiebdrucke (Serigrafien) hat sich das BVerfG[3] der Auffassung des BFH in seinem Urteil v. 14.6.1994[4] angeschlossen. Danach folgt weder aus Art. 3 noch aus Art. 5 GG eine Verpflichtung für den Gesetzgeber, allen künstlerischen Äußerungen und allen der Vermittlung künstlerischer Inhalte dienenden Medien eine gleichmäßige steuerliche Vergünstigung zuteil werden zu lassen. Der Gesetzgeber könne durch eine entsprechende Gestaltung des UStG Verwaltung und Gerichte der Notwendigkeit entheben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Gegenstand tatsächlich als Kunst einzustufen ist. Mit der Anknüpfung an die Nomenklatur des Zolltarifs und damit an die Unterscheidung der Handarbeit eines Künstlers gegenüber einem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren – wie etwa bei einem Siebdruck – habe der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das Herstellungsverfahren abgestellt, welches sichere Abgrenzungsmerkmale gewährleiste.

 

Rz. 26

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung der sog. Kunstfotografien mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.[5] Beide Verfassungsbeschwerden betrafen die Rechtslage bis 31.12.2013. MWv 1.1.2014 gelten für die Umsatzbesteuerung von Kunstgegenständen wegen der erforderlichen Anpassung an Unionsrecht neue Regelungen (§ 12 UStG Rz. 111).

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