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Sind für die Vermittlung der eingeführten Ware Provisionen und Maklerlöhne entstanden (Verkaufsprovisionen), müssen sie, soweit nicht ohnehin im Kaufpreis enthalten, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. Dagegen gehören Einkaufsprovisionen nicht zum Zollwert. Bei Einkaufsprovisionen handelt es sich um Zahlungen für Einkaufstätigkeiten und damit für Funktionen, die der Käufer normalerweise selbst wahrnimmt (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i UZK). Es kommt danach nicht darauf an, ob der Agent die zollwertrechtlich maßgebliche grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller/Lieferer der Ware im Drittland und dem Einführer in der Union als unmittelbarer Stellvertreter des Einführers (handelnd in fremdem Namen) vermittelt hat oder dabei lediglich als mittelbarer Vertreter (handelnd in eigenem Namen) aufgetreten ist. Maßgebend ist allein, dass der Agent für Rechnung seines Auftraggebers, des Einführers, beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig geworden ist. Dann ist er Einkaufskommissionär. Einkaufsprovisionen, die in separaten Rechnungen enthalten sind, müssen in der Zollwertanmeldung nicht angemeldet werden.[1] Sind Einkaufsprovisionen im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bereits enthalten, können sie nur bei gesondertem Ausweis in der Rechnung ausgesondert werden.[2] Einkaufsprovisionen sind als Vermittlungskosten für die Einfuhrlieferung der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG).

War eine Einkaufsprovision weder in der Zollwertanmeldung angegeben noch aus den vorgelegten Rechnungen erkennbar, aber unmittelbar mit dem Einkaufskommissionär vereinbart und an diesen gezahlt, gilt sie als getrennt ausgewiesen und gehört nicht zum Transaktionswert.[3]

[2] EuGH v. 6.6.1990, C-11/89, HFR 1990, 462; EuGH v. 25.7.1991, C-299/90, HFR 1992, 87; Lehwald, ZfZ 1980, 295.

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