Rz. 554

Auf die Zahl der Personenkilometer ist das "Durchschnittsbeförderungsentgelt pro Personenkilometer" anzuwenden. Dieses ist durch § 25 UStDV mit 4,43 Cent pro Personenkilometer festgesetzt worden. Die Ermächtigungsgrundlage für solche Festsetzungen befindet sich in § 10 Abs. 6 S. 3 UStG. Wenn § 10 Abs. 6 S. 4 UStG bestimmt, dass das Durchschnittsbeförderungsentgelt nicht eine Steuer ergeben darf, die erheblich von der nach normalen Regeln errechneten Steuer abweicht, entspricht dies Art. 395 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL.[1] Diese Forderung richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber und ist nicht im Einzelfall zu prüfen.

 

Rz. 555

Bei einem Durchschnittsbeförderungsentgelt pro Personenkilometer von 4,43 Cent und einem Steuersatz von 19 % beträgt die USt pro Personenkilometer 0,8417 Cent; die Finanzverwaltung[2] geht bei einem Steuersatz von 19 % (gerundet) von einem Betrag von 0,84 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Kilometer aus.

Der Unternehmer kann aber nach Ablauf des Kalenderjahrs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer für die inländischen Beförderungen nach den allgemeinen Grundsätzen festgesetzt wird, § 16 Abs. 5b UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge