Rz. 550

Bemessungsgrundlage für die in § 10 Abs. 6 UStG beschriebenen Personenbeförderungen ist der Betrag, der sich durch ein Multiplizieren des Durchschnittsbeförderungsentgelts nach § 25 UStDV mit der Zahl der Personenkilometer ergibt. Auf diesen Betrag ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.

7.3.1 Personenkilometer

 

Rz. 551

Personenkilometer ist nach § 10 Abs. 6 S. 2 UStG das Produkt aus der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland.

7.3.1.1 Beförderte Personen

 

Rz. 552

Für den Begriff der beförderten Personen ist nicht maßgebend, wer mit dem Kraftomnibus tatsächlich fortbewegt worden ist. Da die Besteuerung des Umsatzes mit dem Durchschnittsbeförderungsentgelt nur aus Vereinfachungsgründen an die Stelle des vereinbarten oder vereinnahmten Entgelts tritt, können für die Berechnung der Personenkilometer nur die Personen einbezogen werden, an die eine Beförderungsleistung erbracht wird. Hierzu gehören daher nicht der Fahrer, der Beifahrer und andere Begleitpersonen, die Arbeitnehmer oder selbstständige Hilfspersonen des Beförderers sind (z. B. Reiseleiter, Dolmetscher), sowie Kleinkinder (unter 4 Jahren), die unentgeltlich befördert werden.[1] Werden Personen aus Gründen, die außerhalb des Unternehmens des Beförderers liegen, unentgeltlich befördert, sind sie in die Berechnung einzubeziehen, soweit eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die gem. § 3b Abs. 1 S. 1 UStG[2] im Inland ausgeführt wird.

[2] Bis 17.12.2019 gem. § 3f UStG.

7.3.1.2 Beförderungsstrecke im Inland

 

Rz. 553

Die Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland ist die andere maßgebende Komponente für die Personenkilometer. Beförderungsstrecken im Ausland zählen nicht mit. Die Regeln der UStDV über die Behandlung kurzer inländischer Beförderungsstrecken[1] sind zu beachten. Das bedeutet, dass im Inland liegende Streckenanteile[2] nicht einbezogen werden und dass umgekehrt Streckenanteile im Ausland zwischen zwei Orten im Inland[3] als inländische Beförderungsstrecken behandelt werden.

[1] Vgl. die Ermächtigungsgrundlage in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG.
[2] Verbindungsstrecken zwischen zwei Orten im Ausland, § 2 UStDV.
[3] § 3 UStDV; Strecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, § 6 UStDV.

7.3.2 Durchschnittsbeförderungsentgelt

 

Rz. 554

Auf die Zahl der Personenkilometer ist das "Durchschnittsbeförderungsentgelt pro Personenkilometer" anzuwenden. Dieses ist durch § 25 UStDV mit 4,43 Cent pro Personenkilometer festgesetzt worden. Die Ermächtigungsgrundlage für solche Festsetzungen befindet sich in § 10 Abs. 6 S. 3 UStG. Wenn § 10 Abs. 6 S. 4 UStG bestimmt, dass das Durchschnittsbeförderungsentgelt nicht eine Steuer ergeben darf, die erheblich von der nach normalen Regeln errechneten Steuer abweicht, entspricht dies Art. 395 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL.[1] Diese Forderung richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber und ist nicht im Einzelfall zu prüfen.

 

Rz. 555

Bei einem Durchschnittsbeförderungsentgelt pro Personenkilometer von 4,43 Cent und einem Steuersatz von 19 % beträgt die USt pro Personenkilometer 0,8417 Cent; die Finanzverwaltung[2] geht bei einem Steuersatz von 19 % (gerundet) von einem Betrag von 0,84 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Kilometer aus.

Der Unternehmer kann aber nach Ablauf des Kalenderjahrs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer für die inländischen Beförderungen nach den allgemeinen Grundsätzen festgesetzt wird, § 16 Abs. 5b UStG.

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