Rz. 540

Für die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, sieht das Gesetz eine vereinfachte Besteuerung für die Fälle vor, in denen eine Grenze zum Drittlandsgebiet[1] überschritten wird. Zwar gelten die allgemeinen Regeln über die Unternehmereigenschaft, die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Beförderungsleistungen sowie über den Steuersatz. § 10 Abs. 6 UStG enthält lediglich die Bemessungsgrundlage für die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze, die in dem besonderen Besteuerungsverfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 – Abs. 5b, § 18 Abs. 5 UStG der USt unterworfen werden.

 

Rz. 541

Die damit erstrebten Vereinfachungen für die Finanzverwaltung und den Unternehmer sollen einerseits dadurch erreicht werden, dass als Bemessungsgrundlage an die Stelle des vereinbarten oder vereinnahmten Entgelts ein sog. Durchschnittsbeförderungsentgelt tritt, das nach der Zahl der beförderten Personen und der Beförderungsstrecke berechnet wird. Andererseits tritt an die Stelle der abschnittsweisen Besteuerung in Voranmeldungszeiträumen eine Einzelbesteuerung für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die dafür zuständige Eingangs- oder Ausgangszollstelle. Die Regelung ist eine angemeldete und zulässige Vereinfachungsregelung i. S. v. Art. 394 MwStSystRL.[2]

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