7.1 Sinn und Stellung der Vorschrift

 

Rz. 540

Für die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, sieht das Gesetz eine vereinfachte Besteuerung für die Fälle vor, in denen eine Grenze zum Drittlandsgebiet[1] überschritten wird. Zwar gelten die allgemeinen Regeln über die Unternehmereigenschaft, die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Beförderungsleistungen sowie über den Steuersatz. § 10 Abs. 6 UStG enthält lediglich die Bemessungsgrundlage für die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze, die in dem besonderen Besteuerungsverfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 – Abs. 5b, § 18 Abs. 5 UStG der USt unterworfen werden.

 

Rz. 541

Die damit erstrebten Vereinfachungen für die Finanzverwaltung und den Unternehmer sollen einerseits dadurch erreicht werden, dass als Bemessungsgrundlage an die Stelle des vereinbarten oder vereinnahmten Entgelts ein sog. Durchschnittsbeförderungsentgelt tritt, das nach der Zahl der beförderten Personen und der Beförderungsstrecke berechnet wird. Andererseits tritt an die Stelle der abschnittsweisen Besteuerung in Voranmeldungszeiträumen eine Einzelbesteuerung für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die dafür zuständige Eingangs- oder Ausgangszollstelle. Die Regelung ist eine angemeldete und zulässige Vereinfachungsregelung i. S. v. Art. 394 MwStSystRL.[2]

7.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 542

Das Durchschnittsbeförderungsentgelt gilt für die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind. Ohne Bedeutung ist es, wo der Unternehmer ansässig ist, insbesondere ist ein ausländischer Unternehmer nicht Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung. Maßgebend ist allein der Ort der Zulassung des Kraftomnibusses, sodass auch ein im Ausland zugelassener Kraftomnibus eines im Inland ansässigen Unternehmers hierunter fällt. Der Unternehmer braucht auch nicht Eigentümer des Omnibusses zu sein.[1]

 

Rz. 543

Da eine Zulassung in einem Freihafen nicht in Betracht kommt und eine Zulassung auf Helgoland aus praktischen Gründen ausscheidet, fallen alle gebietsfremden Kraftomnibusse[2], unabhängig davon, ob sie im Drittlandsgebiet oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen sind, unter die nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse. Überhaupt nicht zugelassene Kraftomnibusse können praktisch nicht unter die Beförderungseinzelbesteuerung fallen, da sie von der Eingangszollstelle nicht abgefertigt werden.

 

Rz. 543a

Für die Fälle der Beförderungseinzelbesteuerung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer gilt § 13b UStG zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nicht.[3]

7.2.1 Kraftomnibus

 

Rz. 544

Nach der hier anzuwendenden Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG[1] sind Kraftomnibusse eine Form der Kfz. Dies "sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein". Kraftomnibusse sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG "Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind", also für mindestens 10 Personen. Anhänger, die von Kraftomnibussen z. B. zur Beförderung des Reisegepäcks mitgeführt werden, sind dem Kraftomnibus gleichgestellt.[2]

[1] Personenbeförderungsgesetz – PBefG – v. 21.3.1961, i. d. F. v. 8.8.1990, BGBl I 1990, 1690.

7.2.2 Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr

 

Rz. 545

Bei der Personenbeförderung verändert der Beförderer den Aufenthaltsort einer oder mehrerer Personen. Die Beförderung ist der Inhalt der Leistung, nicht das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs durch Miete oder Leihe mit oder ohne Gestellung eines Fahrers. Der Begriff der Personenbeförderung in § 10 Abs. 6 UStG ist identisch mit dem in § 4 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 17 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG verwendeten Begriff, Beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen werden i. d. R. grenzüberschreitende Personenbeförderungen sein. Deswegen – und weil auch nur durch diese eine Kontrolle möglich ist – sind auch die Zolldienststellen für das Besteuerungsverfahren zuständig. Eine Grenzüberschreitung bei der Beförderung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts. Führt der Unternehmer im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im Inland durch (z. B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe im Inland), unterliegen diese Fahrten ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.[1]

 

Rz. 546

Die Personenbeförderung muss im Gelegenheitsverkehr geschehen. Für diesen Begriff und ...

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