Rz. 539n

Die unter § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UStG fallenden Lieferungen und sonstigen Leistungen der Personenvereinigungen, Gesellschaften usw. an ihre Mitglieder, Gesellschafter usw. und diesen nahestehenden Personen sowie der Einzelunternehmer an ihm nahestehende Personen sind häufig Leistungen an Unternehmer. Da der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage stets bedeutet, dass ein höherer Betrag als das Entgelt der USt unterworfen wird, besteht die Gefahr des fehlenden Ausgleichs der Steuer in der Unternehmerkette durch den Vorsteuerabzug. Nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG[1] sind deswegen in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage nicht das Entgelt, sondern die Mindestbemessungsgrundlage und der auf sie entfallende Steuerbetrag anzugeben.[2] In einer ordnungsgemäßen Rechnung sind bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage alle notwendigen Rechnungsbestandteile nach § 14 Abs. 4 UStG aufzunehmen. Lediglich bei der Bemessungsgrundlage ist die sich aus § 10 Abs. 4 UStG ergebende Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende USt gesondert auszuweisen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass auch der zivilrechtlich vereinbarte Preis[3] für die Leistung in der Rechnung mit aufzunehmen ist, da der Leistungsempfänger nur diesen tatsächlich aufgewendet hat. Von besonderer Bedeutung ist diese Regelung in den Fällen, bei denen zwischen nahestehenden Personen Leistungen ausgeführt werden, wenn eine Unsicherheit über die Angemessenheit eines Verkaufspreises besteht bzw. ob die ausgeführte Leistung überhaupt einen materiellen Wert besitzt. Sollte in diesen Fällen die Leistung unentgeltlich ausgeführt werden und später (z. B. bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung) festgestellt werden, dass die Leistung doch werthaltig war, würde die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG der Besteuerung unterliegen, ohne dass der leistende Unternehmer nach der Auffassung der Finanzverwaltung[4] eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt erstellen kann. Wurde hingegen die Leistung entgeltlich ausgeführt und später eine höhere Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG festgestellt, kann im Rahmen einer korrigierten Rechnung dem Leistungsempfänger die tatsächlich auf der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG entstandene USt gesondert ausgewiesen werden, sodass dann ein erhöhter Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger dem Grunde nach möglich ist.

Soweit der Leistungsempfänger unter den weiteren Bedingungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind USt und Vorsteuerbetrag wieder identisch. Zur Einschränkung der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers vgl. Rz. 539h1.

 

Rz. 539o

In Abschn. 10.7 Abs. 1 nach S. 11 UStAE hat die Finanzverwaltung in Beispiel 1 eine instruktive Übersicht für die anzusetzende Bemessungsgrundlage in verschiedenen Fällen gegeben, die hier wiedergegeben wird:

Tabelle Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG

 
Fall vereinbartes Entgelt marktübliches Entgelt Wert nach § 10 Abs. 4 UStG Bemessungsgrundlage
1 10 20 15 15
2 12 10 15 12
3 12 12 15 12
4 10 12 15 12
[1] Erstmals geregelt durch das Wohnungsbauförderungsgesetz v. 22.12.1989 (WoBauFG), BGBl I 1989, 2408.
[2] S. dazu Abschn. 14.9 UStAE.
[3] Die Regelung des § 10 Abs. 5 UStG ist insoweit keine Regelung zu einem "Mindestpreis".

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