Rz. 539c

Da § 10 Abs. 5 UStG für den Vergleich mit dem Entgelt und – für den Fall des Übersteigens – als anzuwendende Bemessungsgrundlage diejenige nach § 10 Abs. 4 UStG nennt, gelten alle für diese Vorschrift anwendbaren Regeln. In den Fällen der Lieferungen sind danach der fiktive aktuelle Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten anzusetzen (Rz. 468 ff.), in den Fällen der sonstigen Leistungen die Ausgaben (Rz. 474 ff.). Ist das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG höher als die sich aus § 10 Abs. 4 UStG abzuleitende Bemessungsgrundlage oder höher als das marktübliche Entgelt, geht die Regelung des § 10 Abs. 1 UStG vor. Auch ist zu beachten, dass bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG solche Ausgaben auszunehmen sind, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war, wie z. B. Kreditzinsen.[1] Aus Vereinfachungs- oder Billigkeitsgründen hat zudem die Finanzverwaltung zu einzelnen besonderen Fallgruppen Abweichungen zugelassen (Rz. 539i ff.).

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