Rz. 509

Seit dem 1.4.1999 findet sich in § 1 UStG keine besondere Regelung mehr zur Steuerbarkeit von Arbeitnehmer-Sachzuwendungen. Sie werden auch nicht mehr ausdrücklich in den Vorschriften zur Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Leistungen (§ 10 Abs. 4 UStG) genannt. Sind sie unentgeltlich, werden sie nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG als fiktive Lieferungen bzw. nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 u. 2 UStG als fiktive sonstige Leistungen den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt. Diese Gleichbehandlung gilt allerdings nicht für die Bemessungsgrundlage. Die unentgeltlichen Lieferungen sind nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG mit dem fiktiven Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten zu bemessen, die Verwendung eines Gegenstands und die anderen sonstigen Leistungen mit den bei ihrer Ausführung entstehenden Ausgaben (vor dem 1.7.2004: Kosten). Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers an sein Personal und dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses fielen nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG unter die Mindestbemessungsgrundlage beim Vorliegen von deren Voraussetzungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3 UStG, wenn diese höher als das Entgelt ist. Seit dem 31.7.2014 gilt ab der Änderung des § 10 Abs. 5 UStG höchstens das marktübliche Entgelt als Bemessungsgrundlage. Ist das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG niedriger als das marktübliche Entgelt, ist die Bemessungsgrundlage dem § 10 Abs. 1 UStG zu entnehmen.

 

Rz. 510

Vor dem 1.4.1999 wurden die Lieferungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ohne besonders berechnetes Entgelt ebenfalls mit dem fiktiven (aktuellen) Einkaufspreis oder den Selbstkosten bemessen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG a. F.). Die entsprechenden sonstigen Leistungen waren nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG a. F. wie auch nach dem 31.3.1999 mit den bei ihrer Ausführung entstandenen Kosten zu bemessen. Die seit dem 1.4.1999 für die Verwendungsleistungen im Gesetz vorgesehene Einschränkung dieser Kosten auf die mit wenigstens teilweisem Vorsteuerabzug galt aufgrund der BFH-Rechtsprechung[1] auch schon vor dem 1.4.1999. Im Übrigen war die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 UStG a. F. unabhängig davon anzuwenden, ob sie unentgeltlich war oder ein Teil der Arbeitsleistung der Sachzuwendung durch den Arbeitgeber gegenüberstand.

5.2.3.3.1 Überlassung eines Pkw für Privatfahrten des Arbeitnehmers

 

Rz. 511

Die Überlassung von Personenkraftwagen an den Arbeitnehmer bzw. das Personal für dessen privaten Bedarf ist nach der Verwaltungsauffassung[1] regelmäßig als entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG anzusehen.[2] Der Arbeitnehmer soll üblicherweise auch dann einen Teil seiner Arbeitsleistung für die Überlassung des Pkw erbringen, wenn es keine arbeitsvertragliche Regelung oder auch nur mündliche Absprache hierfür gibt.[3] Nur ausnahmsweise, insbesondere bei seltenen, gelegentlichen Gebrauchsüberlassungen soll Unentgeltlichkeit bestehen können.

 

Rz. 511a

Das Finanzgericht des Saarlands[4] hat allerdings Zweifel, ob die Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer eine entgeltliche Leistung ist und hat deshalb den EuGH[5] angerufen. In dem dem EuGH vorgelegten Sachverhalt geht es um die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen luxemburgischen Arbeitgeber an einen in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer. Diese Überlassung wurde von der deutschen Finanzverwaltung als ein in Deutschland steuerbarer und steuerpflichtiger (entgeltlicher) Umsatz angesehen, gleichzeitig aber von den luxemburgischen Finanzbehörden als unentgeltliche Wertabgabe in Luxemburg der Besteuerung unterworfen. Nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlands ist die Überlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung an in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft unter diesen Bedingungen nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels i. S. d. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL anzusehen, sodass sie nach geltendem Unionsrecht entweder als entgeltliche Dienstleistung i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an einen Nichtsteuerpflichtigen oder aber als eine einer entgeltlichen Dienstleistung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichgestellte Leistung gem. Art 45 MwStSystRL an dem Ort erbracht ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, vorliegend also in Luxemburg. Die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wäre demnach in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.[6] Obwohl es in der Entscheidung nicht um die Bestimmung der Bemessungsgrundlage geht, hat die Entscheidung des EuGH aber auch grundlegenden Einfluss auf die Höhe dessen, was bei der Überlassung an das Personal der Besteuerung unterliegen soll.

 

Rz. 511b

Das Finanzgericht tendiert in seinem Vorlagebeschluss dahin, keine entgeltliche Leistung mit der Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer zu sehen. Dies wird im Wesentlichen gestützt mit einer Entscheidung des ...

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