Rz. 479a

Aus Vereinfachungsgründen ging und geht die Finanzverwaltung in Einzelbereichen nicht von den Ausgaben bzw. Kosten aus. So kann die Wertabgabe einer Gemeinde dadurch, dass sie ein unternehmerisch betriebenes Schwimmbad (z. B. zur Erteilung von Schwimmunterricht durch Schulen) unentgeltlich dem Hoheitsbereich zur Verfügung stellt, gem. Abschn. 2.11 Abs. 18 S. 7 UStAE mit den im allgemeinen Badeverkehr erhobenen Eintrittsgeldern erfasst werden.[1]

 

Rz. 480

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Kosten regelmäßig die Untergrenze dessen sind, was der Unternehmer von einem anderen als Entgelt verlangt. Entsprechendes muss für die Ausgaben gelten. Da bei sonstigen Leistungen ein Teilwert, ein gemeiner Wert oder ein fiktiver Einkaufspreis noch schwieriger zu ermitteln wäre als bei Gegenständen, konnten die Kosten und können die Ausgaben trotz der darin liegenden Ungleichheit als Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und des Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG verwendet werden. Da die Ausgaben allerdings weiter entfernt von dem wirklichen Wert der sonstigen Leistung liegen, können in der Praxis doch erhebliche Abweichungen von diesem vorkommen. Sind die Ausgaben im Verhältnis zum Wert der sonstigen Leistung zu niedrig, muss es bei dem Ansatz der Kosten bleiben.

 

Rz. 481

Durch die Einbeziehung aller Ausgaben – beschränkt bei § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG allerdings, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten – kann sich im Ergebnis eine höhere Bemessungsgrundlage für den Unternehmer bei Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ergeben, als dies bei einem Leistungsbezug von einem Dritten der Fall wäre. Eine solche, über marktüblichen Preisen für die Verwendung eines Gegenstands liegende, Besteuerungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ist aber systemgerecht[2], soweit als grundsätzliches Ziel für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben die Kompensation der in der Eingangsleistung enthaltenen, auf die nichtunternehmerische Nutzung oder für den privaten Bedarf des Personals entfallende anteilige USt gesehen wird. Grundsätzlich steht es dem Unternehmer offen, für seine nichtunternehmerischen Zwecke auch eine kostengünstigere Variante des Leistungsbezugs von einem Dritten zu wählen. Wählt er aber die Nutzung eines dem Unternehmen zugehörigen Gegenstands für seine nichtunternehmerischen Zwecke, müssen auch alle dabei anfallenden Ausgaben in die Besteuerungsgrundlage mit einbezogen werden.[3]

 

Rz. 482

Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage hat der EuGH[4] und der BFH[5] zwar entschieden, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei einem marktüblichen Entgelt gedeckelt ist. Die Änderung des § 10 Abs. 5 UStG mit Wirkung ab 31.7.2014 hat ebenfalls das marktübliche Entgelt als Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage eingeführt, allerdings bei der Mindestbemessungsgrundlage. Die vom EuGH und vom BFH angeführte Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 5 UStG als Missbrauchsregelung kann deshalb nicht für die unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG herangezogen werden.

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