Rz. 470

Der auf den Zeitpunkt der Entnahme zu ermittelnde fiktive Einkaufspreis entspricht im Regelfall dem Wiederbeschaffungspreis[1], den Wiederbeschaffungskosten.[2] Das ist der Preis, den der Unternehmer zzt. der Entnahme, der Lieferung oder des Verbringens aufwenden muss, um einen gleichen (bei vertretbaren Sachen) oder entsprechenden, also gleichartigen Gegenstand zu erhalten. Insbesondere bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern muss ein Wiederbeschaffungspreis eines Gegenstands gleicher Art und Güte, also gleichen Abnutzungsgrads ermittelt werden. Zur Annäherung an das Entgelt als der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Umsätze soll eine fiktive Betrachtung des Unternehmers als Käufer auf dem Markt angestellt werden[3] Allerdings gehört nach § 10 Abs. 4 S. 2 UStG die USt nicht zur Bemessungsgrundlage. Die vorübergehende Streichung der Worte "oder für einen gleichartigen Gegenstand" durch das USt-Binnenmarktgesetz ist irrtümlich geschehen und durch das StMBG wieder korrigiert worden. Die Streichung wie die bis heute geltende Wiedereinfügung hatten keine inhaltlichen Folgen.

 

Rz. 471

Die Nebenkosten für den Gegenstand sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG hinzuzurechnen. Dieses musste ausdrücklich geregelt werden, da die Nebenkosten begrifflich zum Einkaufspreis gehören. Art. 11 A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie[4], der ebenfalls vom Einkaufspreis spricht, wird dementsprechend durch Art. 11 A Abs. 2 Buchst. a) und b) ergänzt. Danach gehören zu den einzubeziehenden Nebenkosten die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der USt (Buchst. a) sowie andere Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, "die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert". Dagegen sind Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Leistungsempfänger eingeräumt werden und die er zzt. der Bewirkung des Umsatzes erhält, nicht hinzuzurechnen.[5] Unselbstständige Nebenleistungen teilen im Übrigen ohnehin das Schicksal der Hauptleistung.

[2] Schlienkamp, UR 1990, 107.
[3] Widmann, BB 1990, 249.
[5] Art. 11 A Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 79 MwStSystRL.

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