Rz. 455a

§ 10 Abs. 4 UStG a. F. regelte unter Verwendung einer Reihe von nicht leicht erfassbarer Verweisungen die Bemessungsgrundlage für folgende Fallgruppen:

  • Eigenverbrauch,
  • Verbringen ins Inland,
  • Arbeitnehmer-Sachzuwendungen,
  • Leistungen von Gesellschaften an Gesellschafter.

Aufgeschlüsselt bedeutet dieses:

  • drei verschiedene Bemessungsgrundlagen für die drei Fallgruppen des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.,

    • Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens[1],
    • sonstige Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens[2],
    • Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fielen, ausgenommen Geldgeschenke und Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG den Abzug von 20 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausschloss[3]; dieser Abzug von 20 % verstieß nach Auffassung des BFH[4] ebenso gegen die 6. EG-Richtlinie wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. als Eigenverbrauchstatbestand behandelte Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht[5] vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnungspflicht für Bewirtungsaufwendungen.[6]
  • eine Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstands i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG und des § 3 Abs. 1a UStG (seit 1.1.1993),
  • je eine Bemessungsgrundlage für die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses oder besonders berechneten Entgelts[7],
  • je eine Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Lieferungen und für die unentgeltlichen sonstigen Leistungen von Vereinigungen, Gesellschaften usw. an ihre Mitglieder, Gesellschafter usw. und ihnen nahestehenden Personen.[8]
[1] § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG a. F.
[2] § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG a. F.
[3] § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F.
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG a. F.
[8] § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F.

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