Rz. 262

Für die Landwirtschaft sind – außer den bereits unter Nr. 2.2.9.4.1 aufgeführten Zuwendungen – zahlreiche Zuschüsse aus vor allem öffentlichen Kassen vorgesehen. Nach der Streichung des § 10 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz UStG a. F. durch das StÄndG 1973 mWv 1.7.1973 sind die Zuschüsse auch aus öffentlichen Kassen unter den allgemeinen Bedingungen zusätzliche Entgelte. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin alle damals vorkommenden Zahlungen aus öffentlichen Kassen im Bereich der Landwirtschaft auf diese Frage hin untersucht.[1] Da jedoch ständig neue Fallgruppen mit Fördermitteln erscheinen, ergeben sich auch stets neue Fragen zur Behandlung der Zahlungen als Entgelt oder echten Zuschuss. Zudem wird das Vergabeverfahren von den einzelnen Bundesländern selbst und z. T. unterschiedlich geregelt und durchgeführt. Hier bleibt keine andere Möglichkeit, als die Abgrenzung zwischen Entgelt und echtem Zuschuss jeweils nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.[2] Im Übrigen ergeben sich Fragen nach einem Leistungsaustausch und darauf folgend zu einem Entgelt auch durch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Behandlung von Mitgliedsbeiträgen für Vereine und ihre Mitglieder. Beiträge der Mitglieder eines Vereins sind nach der Rechtsprechung des BFH i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten.[3] Dies kann z. B. bei der Durchführung von Waldkalkungen durch eine Forstgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern der Fall sein, bei denen Zuschüsse der Landwirtschaftskammer noch ein zusätzliches Entgelt bedeuten würden.[4]

 

Rz. 263

Bei den Zuschüssen in der Landwirtschaft ist auch die Forderung nach der Berücksichtigung des Verbrauchsteuercharakters der USt zu beachten, die der EuGH und der BFH[5] erhoben haben. Nach dieser Rechtsprechung geht die Finanzverwaltung[6] davon aus, dass Zahlungen aus öffentlichen Kassen an Land- und Forstwirte regelmäßig kein Entgelt für eine Dienstleistung i. S. d. 6. EG-Richtlinie bzw. der MwStSystRL sind, soweit es sich um Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung sonstiger Leistungen handelt und die Zuwendungen aus strukturpolitischem, volkswirtschaftlichem oder anderem öffentlichen Interesse gewährt werden. Diese sollen grundsätzlich echte Zuschüsse sein.

 

Rz. 264

Wird der Zuschuss an einen Vorlieferer des Landwirts für dessen Leistung an den Landwirt gegeben und ist der Zuschuss als zusätzliches Entgelt anzusehen, kann der Vorlieferer den Landwirten die auf den Zuschuss entfallende USt in Rechnung stellen (Rz. 189). Verfährt er so, werden jedoch Landwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften versteuern, nicht belastet, da sie die ihnen in Rechnung gestellte USt als Vorsteuern abziehen können. Landwirte, deren Vorsteuern nach § 24 UStG pauschaliert sind, können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt nicht gesondert als Vorsteuern absetzen. Dadurch können sich finanzielle Auswirkungen bei diesen Landwirten ergeben.[7]

Zur Behandlung der Zuwendungen im Rahmen der Preisauffüllung – z. B. durch Zahlungen von Betriebsfonds in der Agrarwirtschaft – vgl. Rz. 186b.

Im Einzelnen sind an landwirtschaftlichen Zuschüssen zu nennen:

 

Rz. 264a

ABS-Gesellschaften im Forstbereich erhalten vom Land Zuschüsse für durchgeführte Maßnahmen. Die Zuschüsse sind Entgelt.[8]

 

Rz. 265

Agrardiesel: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können seit 2001[9] eine Rückerstattung der Energiesteuer[10] verlangen. Die Vergütung stellt einen echten Zuschuss dar, der nicht der USt unterliegt.[11] Ggf. soll die Rückvergütung für den Agrardiesel beginnend ab 2024 über mehrere Jahre abgebaut werden.

Rz. 266 einstweilen frei

 

Rz. 267

Ausfuhrerstattungen hatten sich in der EU in verschiedenen Bereichen ergeben (z. B. für Milchprodukte nach der VO (EG) Nr. 1234/2007[12] , Ausfuhrerstattungen für Fleisch, Eier oder Getreide und Reis). Sie sind kein Entgelt von dritter Seite, da sie im Interesse des Empfängers der Erstattungsbeträge liegen.[13]

Diese Ausfuhrerstattungen sind in der EU zum 1.1.2014 auf 0 EUR festgelegt worden.[14] Die Ausfuhrerstattungen sind damit praktisch abgeschafft worden. Damit ist die EU der Aufforderung aus dem WTO-Ministerbeschluss zur 10. Ministerkonferenz in Nairobi vom 19.12.2015 zur generellen Abschaffung aller Ausfuhrsubventionen in der Landwirtschaft gefolgt.[15]

 

Rz. 267a

Beschränkte landwirtschaftliche Nutzung, die ein Landwirt aufgrund einer Vereinbarung für Flächen in einem Naturschutzreservat gegen Zuwendungen des Landwirtschaftsministeriums ausübt, sind keine Leistungen im Leistungsaustausch. Der zugewendete Zuschuss ist kein Entgelt.[16]

 

Rz. 268

Betriebshilfevereine (Betriebshelfer-Einrichtungen): Erhalten Betriebshelfer-Einrichtungen zur satzungsmäßigen gegenseitigen Betriebshilfe zwischen ihren Mitgliedern im personellen und organisatorischen Bereich neben den Mitgliedsbeiträgen und konkreten Entgelten aus Landesmitteln zur Förderung Zuschüsse, sind diese keine echten Zuschüs...

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