Rz. 192

ABS-Gesellschaften: Diese Gesellschaften, die zur Arbeitsförderung, Beschaffung und Strukturentwicklung meist in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, erhalten für ihre Leistungen z. B. gegenüber Grundstückseigentümern, aber auch für Projekte im Umweltschutz oder Altlastensanierung Entgelte, die voll zu versteuern sind. Zuschüsse und andere Ersatzleistungen, die die ABS-Gesellschaften von dritter Seite erlangen, sind grundsätzlich kein Entgelt.[1] S. a. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen unten Rz. 196.

 

Rz. 192a

Abwasserbeseitigung: Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigung einschl. des Baus der dafür erforderlichen Bauwerke eines Unternehmers und erhält dieser die an sich der Gemeinde zustehenden Fördermittel, erbringt der Unternehmer an die Gemeinde die entsprechende Leistung. Zum Entgelt gehört auch der vom Land für die Gemeinde an den Unternehmer gezahlte Investitionszuschuss.[2]

 

Rz. 193

Abwrackprämien: Unternehmer der Binnenschifffahrt erhalten für das Abwracken eines unwirtschaftlichen Schiffs, das ein bestimmtes Alter erreicht hat, eine Prämie und eventuell auch einen Zuschuss. Prämie und Zuschuss sind als echte Zuschüsse nicht steuerbar.[3] Für Fischereifahrzeuge gewährt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Anpassung der Kapazitäten in der Seefischerei Stilllegungs- oder Abwrackprämien. Beide sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse.[4] Abwrackprämien im Kfz-Handel, die Kfz-Hersteller an ihre Vertragshändler zahlen, sind wie ein Preisnachlass zu behandeln. Sie mindern das Entgelt.[5] Siehe zu den Abwrackprämien in der Kfz-Wirtschaft Rz. 87c.

 

Rz. 193a

Altlastenfreistellung: Zahlungen im Rahmen der sog. Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Umweltrahmengesetz v. 29.6.1990 durch das Land an den die Sanierung durchführenden Unternehmer geschehen im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Im Fall der Freistellung von der Kostenlast ist dagegen ein echter Zuschuss anzunehmen.[6]

 

Rz. 194

Altöl: Zuschüsse des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft an mit der Beseitigung von Altöl beauftragte Unternehmer sind weder ein echter Zuschuss noch ein zusätzliches Entgelt, sondern das Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers.[7] Dies gilt auch nach Neufassung des AltölG v. 11.12.1979.

 

Rz. 195

Arbeitsförderung: Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz, die zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen oder zu bestimmten Baumaßnahmen, zu den Kosten für Arbeitserprobung und Probebeschäftigung sowie zur Winterbauförderung ohne Bindung an bestimmte Umsätze gewährt wurden, wenn das Ziel nicht die Subvention der Preise für den Abnehmer, sondern die Subvention des Zahlungsempfängers ist, sind echte unentgeltliche Zuschüsse.[8] Kostenerstattungen, die eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigungs- und Strukturentwicklung zusätzlich zu den durch öffentliche Zuschüsse geförderten Projekten von dem begünstigten Rechtsträger (meist Kommunen!) gewährt werden, sind ebenfalls Entgelt in einem Leistungsaustausch.[9]

 

Rz. 196

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in Zuwendungen an Arbeitgeber für die Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern, für Umschulung, Fortbildung usw. oder für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gewährt werden, sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse.[10] Zuwendungen, die im Land NRW im Rahmen der Förderung der Projekte der Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger gegeben werden, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gewährt, sondern sind echte Zuschüsse.[11]

Die Zahlung von Mehraufwandsentschädigungen im Rahmen von Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten an die Träger von sog. Zusatzjobs gem. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II ist echter Zuschuss.[12]

Führt ein Verein u. a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes oder der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen so mit den Zahlungen verbunden sind, dass sie auf den Eingang der Zahlung gerichtet sind.[13] Dabei soll es für die Annahme eines Leistungsaustauschs belanglos sein, ob der gemeinnützige Verein damit auch einen seiner satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch die Verfolgung einer ideellen Betätigung verdrängt.

 

Rz. 197

Auftragsgutachten: Wird für die Anfertigung eines Gutachtens das Honorar von einem öffentlichen Auftraggeber gezahlt und nicht, um die Tätigkeit des Leistenden zu ermöglichen oder allgemein zu fördern, ist zusätzliches Entgelt bzw. Entgelt anzunehmen.[14]

 

Rz. 197a

Aufwendungsersatz für die steuerpflichtige Gestellung von Personal, die eine GmbH ihrer Alleingesellschafterin, einer hoheitlich tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber zur Deckung der Betriebskosten der GmbH erbring...

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