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Bei entgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Preis abzüglich USt als Entgelt die Bemessungsgrundlage. Die Frage, ob der Arbeitgeber die Leistung im überwiegenden unternehmerischen Interesse erbringt, spielt bei entgeltlichen Leistungen keine Rolle, berührt vor allen Dingen nicht die Steuerbarkeit der Leistung.[1] Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG ist dann nicht zu beachten, wenn die Leistung im überwiegenden unternehmerischen Interesse ausgeführt wird und somit bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung gar nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen würde.[2]

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