Rz. 79

Entgeltsänderungen können sich mittelbar auch durch Änderungen des Leistungsinhalts oder -umfangs ergeben. Erhält z. B. ein Abnehmer bestimmter Waren jedes 50. Stück ohne Berechnung, mindert sich an sich das Entgelt für jedes der übrigen 49 Stücke nicht, während für das 50. (Gratis-)Stück kein Entgelt vorhanden ist. Es muss für die Entgeltsermittlung jeweils die einzelne Lieferung betrachtet werden. Enthält eine Lieferung z. B. die Stücke 41 bis 50, ermäßigt sich das Entgelt dieser Lieferung auf 9 Stücke. Soweit die Abgabe des "unentgeltlichen" Stücks von Beginn an vereinbart ist, liegt auch keine isoliert als unentgeltliche Wertabgabe einzuordnende Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vor, es ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein insgesamt entgeltlicher Vorgang vorhanden.[1]

 

Rz. 80

Keine Entgeltsveränderung ist gegeben, wenn sich der Leistungsumfang einschränkt und zugleich das Entgelt gemindert wird. Wird bei einer Werklieferung oder Werkleistung diese vor Beendigung unterbrochen und gehen beide Parteien davon aus, dass die Leistung nicht mehr zu Ende geführt wird, ist das im Augenblick des Leistungsabbruchs errichtete halbfertige Werk als anderweitige, hinter der ursprünglichen Vereinbarung zurückbleibende Leistung anzusehen.[2] Das Entgelt beschränkt sich entsprechend auf den nun eingeengten Leistungsinhalt.

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