Rz. 73

Ein verdeckter Preisnachlass minderte – zumindest nach der früheren Rechtsauffassung – ebenfalls das Entgelt.[1] Er war insbesondere bei preisgebundenen oder mit festen Lieferpreisen versehenen Waren wie im Kfz-Handel anzutreffen. Wurde die Ware unter Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstands gekauft, leistete also der Käufer nur eine Barzuzahlung, ist ein Tausch mit Baraufgabe gegeben (vgl. Rz. 407Rz. 413X). Die Anschaffungskosten der Ware (z. B. ein Pkw) bestanden dann an sich aus dem bar zu zahlenden Betrag und dem Wert des in Zahlung gegebenen Gegenstands, also z. B. des Gebrauchtwagens. Dabei war nach der Rechtsprechung des BFH[2] die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen Werts festzustellen. Früher war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen der Gebrauchtwagen zu einem höheren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt wurde, dadurch ein verdeckter Preisnachlass auf den Neuwagen gewährt wurde, sodass der verbleibende Barbetrag gemindert wurde. Wegen des Vorsteuerabzugs ergaben sich im Endergebnis allerdings nur Abweichungen, wenn der Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Besonderheiten ergaben sich für den verdeckten Preisnachlass im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.[3]

Aufgrund der Vorgaben des BFH hat die Finanzverwaltung[4] die früheren Regelungen zum verdeckten Preisnachlass umfassend geändert. Allerdings war eine Übergangsregelung für alle Umsätze vor dem 1.1.2022 mit aufgenommen worden, sodass bis Ende 2021 noch nach den früheren Vorgaben vorgegangen werden konnte.

 
Praxis-Beispiel

Der Verkaufspreis eines neuen Pkw betrug im November 2021 30.000 EUR + 5.700 EUR USt (bei einem Regelsteuersatz von 19 %) = 35.700 EUR. Der Kfz-Händler nahm bei Lieferung des Neuwagens einen gebrauchten Pkw in Zahlung. Der gemeine Wert dieses Pkw betrug brutto 13.000 EUR, er wurde mit 14.600 EUR auf den Kaufpreis angerechnet, sodass der Käufer noch 21.100 EUR bar bezahlte. Der Kfz-Händler gewährte nach der früheren Verwaltungsmeinung einen verdeckten Preisnachlass von 1.600 EUR. Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens war wie folgt zu berechnen (Abschn. 10.5 Abs. 4 Bsp. 1 UStAE in der übergangsweise noch bis 31.12.2021 anwendbaren Fassung):

 
Barzahlung 21.100, – EUR
+ gemeiner Wert des Altwagens 13.000, – EUR
  34.100, – EUR
darin enthaltene USt (Steuersatz 19 %) 5.444,54 EUR
Entgelt 28.655,46 EUR

An die Stelle des Nettoverkaufspreises von 30.000 EUR trat als Entgelt der Betrag von 28.655,46 EUR.

 

Rz. 74

Eine Zuordnung der Rabattgewährung in Form eines verdeckten Preisnachlasses zum Neuwagengeschäft war aber nur möglich, wenn die konkrete Höhe des Aufschlags ausdrücklich – z. B. im Kaufvertrag – vereinbart worden war.[5]

 

Rz. 75

Ein verdeckter Preisnachlass konnte mit steuerlicher Wirkung – bis 31.12.2021 – nur anerkannt werden, wenn die Entgeltsminderung nachgewiesen wurde.[6] Ein Preisnachlass, der nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands gewährt wird, erlaubt keine rückwirkende Minderung der Bemessungsgrundlage.[7] Das gilt insbesondere für die Preisminderung einer Versandhandelsgesellschaft für die an einen Vertreter gezahlte Vermittlungsprovision, wenn der Vertreter nach dem Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die er nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen abgerufen hat. Da (bis längstens zum 31.12.2021) der gemeine Wert gebrauchter Gegenstände i. S. d. § 9 Abs. 2 BewG meistens nicht eindeutig feststellbar war, hatte die Finanzverwaltung in Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE a. F. folgende Anforderungen an die Ermittlung des gemeinen Werts gestellt (diese Regelungen können noch bis längstens für Umsätze bis zum 31.12.2021 angewendet werden[8]):

1) Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kfz-Sachverständigen festgestellt worden war, konnte dieser Schätzpreis als gemeiner Wert anerkannt werden.
2) Bei Fahrzeugen, die innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme weitergeliefert wurden, konnte als gemeiner Wert der Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kfz-Händler von diesem verursacht worden waren, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten anerkannt werden. Ein höherer Abschlagsatz war nur bei entsprechenden stichhaltigen Kalkulationen anzuerkennen. Reparaturen waren nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnaufschlag, zu berücksichtigen. Zu den Reparaturen i. d. S. zählte nicht das Verkaufsfertigmachen. Die Kosten hierfür waren durch den Pauschalabschlag abgegolten.
3) Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme, sondern erst später weitergeliefert wurden, konnte der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nr. 2, aber ohne Pauschalabsc...

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