Rz. 50

Ersetzt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die oder einen Teil der Aufwendungen oder Auslagen, erhält der leistende Unternehmer auch diesen Betrag für die von ihm ausgeführte Leistung. Die ersetzten Beträge gehören also zum Entgelt. Im Einzelfall kann das Entgelt sogar ausschließlich in einem Auslagenersatz bestehen. Eine Gewinnerzielung oder aber auch nur eine entsprechende Absicht ist für eine Umsatzbesteuerung nicht Voraussetzung. Der bürgerlich-rechtliche Unterschied zwischen Entgelt und bloßem Auslagenersatz ist dem Umsatzsteuerrecht fremd.[1]

 

Rz. 51

Die Zugehörigkeit des Aufwendungs- und Auslagenersatzes zum Entgelt bedeutet einerseits, dass von einem Preis für die Gesamtleistung zur Ermittlung des Entgelts nur die USt, nicht dagegen irgendwelche Aufwendungen des Leistenden z. B. für Verpackung, Versicherung und Transport der Ware abgezogen werden dürfen. Das bedeutet aber auch zum anderen, dass vereinbarte oder nicht vereinbarte zusätzliche Zahlungen des Leistungsempfängers zum Ausgleich solcher Aufwendungen und Auslagen dem Entgelt zuzurechnen sind. Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufspaltung des Entgelts in ein Entgelt für die Hauptleistung und Auslagenersatz ändert nichts am Entgeltscharakter des Gesamtbetrags (FG Münster, a. a. O.). Auch bei steuerbaren unentgeltlichen Leistungen kommt ein Aufwendungs- oder Auslagenersatz für eine Bemessungsgrundlage in Betracht.[2]

 

Rz. 52

Nur die durchlaufenden Posten gehören nicht zum Entgelt, und zwar auch dann nicht, wenn sie neben einem Entgelt anfallen.[3] Das sind nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG "die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt". Diese Voraussetzungen, die eindeutig gegeben sein müssen, werden bei den üblichen ersetzten Aufwendungen nur selten erfüllt sein (Rz. 337, Rz. 338).

 

Rz. 53

Hinzurechnungspflichtig bzw. nicht abzugsfähig sind außer den durchlaufenden Posten Auslagen und Aufwendungen aller Art. Art. 78 S. 1 Buchst. b MwStSystRL spricht bei diesen von Nebenkosten, die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Zu diesen gehören bei Warenlieferungen die Aufwendungen für deren Einkauf, Verpackung (Rz. 150), Beförderung (Rz. 97) und Versicherung. Zu ersetzende Reisekosten, Spesen, Porti und Fernsprechgebühren sind ebenso wenig vom Entgelt zu kürzen wie die Auslösungen im Baugewerbe (Rz. 90). Aufwendungen für die Einziehung des Entgelts gehören ebenfalls zum Entgelt. Das gilt für Nachnahmegebühren[4] und die Diskontspesen.[5] Die Kreditaufschläge sind dagegen Entgelt für eine Kreditleistung (Rz. 47Rz. 49).

 

Rz. 54

Zum Entgelt zählen auch die Auslagen für einen Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer. Das gilt auch dann, wenn im Vertrag zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger die Einschaltung dieser Personen verabredet war und der Leistungsempfänger sich zum Ersatz der von diesen in Rechnung gestellten Beträge neben dem Preis für die selbst erbrachte Leistung des Leistenden verpflichtet hatte. Hat z. B. jemand ein Gutachten über die Möglichkeit zur Errichtung einer Hafenanlage zu erstellen und muss er hierfür von einem Dritten technische Untersuchungen umfangreicher Art durchführen lassen, rechnet zu seinem Entgelt nicht nur die Vergütung für das Gutachten (ohne USt), sondern auch der von ihm verauslagte und ihm ersetzte bzw. zu ersetzende Betrag für die Untersuchungen. In den Subunternehmerfällen ist im Übrigen stets zu prüfen, ob nicht eine Dienstleistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG vorliegt.

 

Rz. 55

Die Zahlung von Provisionen an Handelsvertreter kann ebenso wenig das Entgelt mindern, das der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger erhält, wie der von Kfz-Händlern zu tragende Anteil an den Kosten der Finanzierung von Autokäufen.[6] Wegen der besonderen Regelung des § 3 Abs. 3 UStG ist mit der Provision des Kommissionärs anders zu verfahren. Nach der Fiktion dieser Vorschrift, die zwei Lieferungen hintereinander annimmt , ist die Provision kein Entgelt für eine sonstige Leistung des Kommissionärs, sondern lediglich die Differenz zwischen den Entgelten für die beiden Lieferungen. Entsprechendes gilt für die sog. Leistungskommission, die zwar erst mWv 1.1.2004 in § 3 Abs. 11 UStG gesetzlich geregelt worden ist, aber bereits vorher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Unionsrecht abgeleitet worden war.[7] Diese Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 und Abs. 11a UStG geht analog zu § 3 Abs. 3 UStG abweichend vom Zivilrecht von zwei hintereinander geschalteten sonstigen Leistungen aus.

 

Rz. 56

Hat der Leistungsempfänger dem Leistenden Aufwendungen zu ersetzen, können in diesen auch Steuern (vgl. zu Steuern im Entgelt auch Rz. 148), insbesondere auch USt enthalten sein. Diese gehört dann auch zum Entgelt. Hat z. B. ein Veranstalter einem Künstler neben der Gage auch die Übernachtungskosten zu zahlen, hat er dem Künstler den Bruttobetrag (einschließlich USt) der Hotelrechnung zu ersetzen, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge