Rz. 22

Nur das, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Lieferung erhält oder erhalten soll, gehört zum Entgelt. Lediglich die vom Leistungsaustausch betroffenen, also von einem Abgeltungswillen getragenen Teile einer Gegenleistung sind somit Entgelt.[1] Dazu gehören jeweils auch alle Nebenkosten wie z. B. bei den Aufschlägen zur sog. Kaltmiete[2] oder Umbuchungsgebühren von Fluggästen.[3] Fordert der Leistende vom Leistungsempfänger, der mit einer Kreditkarte zahlt, einen Zahlungsaufschlag, gehört dieser zum Entgelt. Wird dagegen mit einer Kreditkarte bezahlt, ohne dass der vom Leistungsempfänger zu zahlende Gesamtpreis sich ändert, ist der für die Kreditkartenzahlung zu leistende Betrag Teil des Gesamtentgelts (Abschn. 10.1 Abs. 3 S. 3 UStAE sowie Art. 42 MwStVO). Wird die Gegenleistung nicht einverständlich, sondern freiwillig einseitig vom Leistungsempfänger erhöht, gehört diese überschießende Gegenleistung ebenfalls zum Entgelt, wenn sie vom Abgeltungswillen getragen ist bzw. kein anderer Rechts- oder Anspruchsgrund für die Überzahlung erkennbar ist.[4] So sind zusätzliche Sachzuwendungen des Leistungsempfängers, die ohne Absprache mit dem Leistenden erbracht werden, Teil des Entgelts, wenn der leistende Unternehmer sie "für" die von ihm erbrachte Leistung erhält. Das gilt z. B. für den Fall der Überlassung von Edelmetallabfällen zusätzlich zum bar gezahlten Stücklohn bei Polierleistungen[5] und für die Überlassung von Zahngoldabfällen mit messbarem Wert durch den Patienten an den Zahnarzt zur beliebigen Verwertung dann, wenn die Arztrechnung hierfür keine Gutschrift enthält.[6] Nicht erforderlich ist es, dass diese überschießende Gegenleistung, wenn sie selbst in einer Sachleistung besteht, eine Lieferung oder sonstige Leistung sein muss.[7] Als überschießende Gegenleistung können auch die Münzrestbeträge angesehen werden, die nach Beendigung des Leistungsaustauschs durch Benutzung eines Telefonautomaten nach Beendigung der Automatennutzung dem Automatenbetreiber verbleiben.[8]

Ebenso ist das dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbleibende Restguthaben nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.[9]

 

Rz. 22a

Zum Entgelt gehören auch freiwillig dem Leistenden gezahlte Beträge, wenn zwischen der Leistung und der Zahlung eine innere Verknüpfung besteht.[10] Das gilt z. B. für Trinkgelder, wenn diese nicht an das Bedienungspersonal unmittelbar gehen.[11]

 

Rz. 22b

Für die Bemessungsgrundlage (Entgelt) macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger einer Werklieferung, die sich als mangelhaft herausstellt, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt.[12]

 

Rz. 23

Nicht maßgebend für den Umfang des Entgelts ist es, ob der Leistende mit dem Leistungsempfänger für die Leistung nur einen Gesamtbetrag oder aber einen entsprechend der Kalkulation in Einzelpositionen aufgeschlüsselten (z. B. Betriebskosten, Provisionen, Betriebssteuern außer der USt usw.) zusammengesetzten Betrag ausgemacht hat. Der leistende Unternehmer erhält alles für die von ihm ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung. Unter Entgelt ist also das Rohentgelt zu verstehen. Geschäftskosten (z. B. Löhne, Kosten für den Wareneinkauf, Aufwendungen für die Tätigkeit eines Subunternehmers) darf der leistende Unternehmer vom Rohentgelt nicht absetzen. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Beförderungskosten (vgl. unten Rz. 98). Vom Leistungsempfänger verauslagte Beträge, die der Leistende ersetzt, gehören auch dann ebenfalls zum Entgelt, wenn deren Ersatz nach Abrechnung von vornherein vereinbart oder als selbstverständlich zugrunde gelegt worden war.[13] Eine Grenze zu den Aufwendungen, die nicht mehr zum Entgelt gehören, hat der Gesetzgeber mit der Regelung der durchlaufenden Posten in § 10 Abs. 1 S. 5 UStG gezogen (vgl. zu diesen Rz. 339 ff.). Eine andere Grenze ist die zum echten Schadensersatz. Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung gezahlt werden, haben Schadensersatzcharakter und scheiden wie Verzugszinsen, Prozesszinsen, Fälligkeitszinsen und Nutzungszinsen als Entgelt bzw. Entgeltsteile aus.[14]

Von dem (echten) Schadensersatz abzugrenzen sind aber "passive" Leistungen eines Unternehmers (z. B. Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen Abfindungszahlung eines Mieters[15]) sowie als "Vertragsstrafen" bezeichnete Zahlungen, die aber als Gegenleistung für eine von einem Unternehmer ausgeführte Leistung darstellen (z. B. Kontrollgebühren, die ein Unternehmer bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen erhebt[16]); vgl. dazu auch § 1 Rz. 207 ff.

 

Rz. 24

Zum Entgelt gehört – neben Anzahlungen – auch das, was der leistende Unternehmer für Vorbereitungshandlungen erhält oder erhalten soll ohne dass alle Voraussetzungen einer Nebenleistung (Rz. 26X) gegeben sind. Wird die Vermietung eines Grun...

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