Rz. 336a

Durch das StÄndG 2003[1] ist das sog. Umsatzsteuerlager eingeführt worden. Als Folgeregelung zu § 4 Nr. 4a UStG ist in § 10 Abs. 1 UStG ein neuer S. 4 ( bis 31.12.2018: S. 5) eingefügt worden. Dieser stellt klar, dass bei einer Auslagerung aus dem USt-Lager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG und dem damit verbundenen Entfallen der Steuerfreiheit die Bemessungsgrundlage sowohl die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG als auch die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern mit umfasst.[2] Damit wird eine Besteuerung wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Lieferungen (Rz. 336) bzw. im Inland erreicht.

 

Rz. 336b

Zu den Begriffen der Auslagerung und des Auslagerers vgl. § 4 Nr. 4a UStG Rz. 123ff. u. 127ff. Bei einer Auslagerung werden die ihr vorangegangene Lieferung, der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die ihr vorangegangene Einfuhr besteuert. Bei der Besteuerung der Lieferung ist grundsätzlich das in der Rechnung niedergelegte Entgelt die Bemessungsgrundlage. Bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind auch die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 4 Nr. 4a UStG Rz. 137ff. mit Beispielen).

[1] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2646.
[2] Nieskens, UR 2004, 105.

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