Rz. 4

Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage musste schon immer Kernregelung einer Umsatzsteuergesetzgebung sein, um eine gleichmäßige Erhebung der USt sicherzustellen. So war schon im § 5 UStG 1951 die Bestimmung der Bemessungsgrundlage enthalten. Mit dem UStG 1967[1] erfolgte dann die Übernahme in die Regelung des § 10 UStG 1967, verbunden mit der Umstellung auf die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 4a

Durch das Steueränderungsgesetz 1973[2] fand eine Klarstellung dahingehend statt, dass auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten im Ergebnis nur das der Besteuerung unterliegen sollte, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendet hatte, um die Leistung zu erhalten.[3] Gleichzeitig wurde die Regelung gestrichen, dass Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, wenn sie als Zahlungen von dritter Seite anzusehen waren.

 

Rz. 4b

Mit dem UStG 1980[4] erfolgte eine Anpassung der Besteuerung der Eigenverbrauchstatbestände, flankiert durch die Aufnahme der Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 UStG. Die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) gründet sich jetzt auf Art. 395 MwStSystRL. Die Kommission hatte die Mitteilung der Bundesrepublik in der Form des Schreibens der Bundesregierung v. 18.5.1978 über die Absicht von Sondermaßnahmen im üblichen Verfahren weitergeleitet. Mangels Widerspruchs ist die Regelung der Mindestbemessungsgrundlage dann in Kraft getreten.[5]

 

Rz. 4c

Zum 1.1.1990 wurde durch das Wohnungsbauförderungsgesetz[6] § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG gemeinschaftsrechtlich an Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie angepasst, indem die bis dahin verwendeten Bezugsgrößen Teilwert und gemeiner Wert durch den Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten bzw. durch die Selbstkosten ersetzt wurden.

 

Rz. 4d

Zum 1.1.1993 musste durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[7] eine Ergänzung der Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im § 10 Abs. 1 UStG um den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorgenommen werden. Darüber hinaus wurde geregelt, dass bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb die vom Erwerber geschuldete oder entrichtete Verbrauchsteuer in die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb mit einzubeziehen ist. In § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG wurde der ebenfalls neu geschaffene Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens[8] mit aufgenommen.[9]

 

Rz. 4e

Wegen der zum 1.1.1994 neu eingeführten Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG wurde durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz[10] die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Regelung zur Bemessungsgrundlage für eine Geschäftsveräußerung im § 10 Abs. 3 UStG ersatzlos aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte, obwohl es auch ab dem 1.1.1994 noch zu steuerbaren Geschäftsveräußerungen[11] kommen kann.

 

Rz. 4f

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[12] erfolgte die notwendige gemeinschaftsrechtliche Anpassung der Eigenverbrauchstatbestände zum 1.4.1999. Die bis dahin als eigenständige Anspruchsgrundlagen im § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG a. F. enthaltenen Regelungen wurden der 6. EG-Richtlinie entsprechend als Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a UStG definiert. In diesem Zusammenhang erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Umsetzung dieser Besteuerung in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UStG.

 

Rz. 4g

Im Zusammenhang mit der Einführung der Steuerlagerregelung im § 4 Nr. 4a UStG wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003[13] in § 10 Abs. 1 S. 5 UStG[14] geregelt, dass der Auslagerer bestimmte, vom ihm im Zusammenhang mit einer in einem Steuerlager aufbewahrten Ware aufgewendeten Kosten sowie von ihm geschuldete oder entrichtete Verbrauchsteuern mit in die Bemessungsgrundlage für die bei der Auslagerung entstehende USt einzubeziehen hat. Gleichzeitig erfolgte – begründet durch die ersatzlose Streichung des § 15 Abs. 1b UStG a. F.[15] – eine redaktionelle Anpassung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG.

 

Rz. 4h

Eine weitere Änderung erfuhr § 10 Abs. 4 UStG durch das EURLUmsG[16]. Ausgelöst durch die Rechtsprechung des EuGH[17] zur Nutzung von Wohnräumen in einem, dem Unternehmen zugeordneten Gebäude, sah sich die Finanzverwaltung[18] genötigt, die Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde Nutzung von Gegenständen von der bis dahin maßgeblichen ertragsteuerrechtlichen Anknüpfung zu lösen und die Bemessungsgrundlage für die Ausführung von unentgeltlichen sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG umsatzsteuerrechtlich autonom zu regeln. Der Gesetzgeber hat diese Verwaltungsauffassung – rückwirkend zum 1.7.2004 – in die Gesetzesfassung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG übernommen. Dabei wurde jeweils der Begriff der "Kosten" durch den Begriff der "Ausgaben" ersetzt. Insoweit erfolgte eine sprachliche Anpassung an Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der deutschen Sprachfassung der 6. EG-Richtlinie[19]. Diese Anpassung hatte al...

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