1 Allgemeines

1.1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

§ 1 UStG ist als Eingangsvorschrift des UStG die wesentliche Vorschrift, die im Ersten Abschnitt des UStG (§ 1 bis § 3g UStG) den Steuertatbestand beschreibt. Dabei wird in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a UStG abschließend der räumliche Anwendungsbereich für das deutsche Umsatzsteuerrecht (Inland – Ausland – übriges Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet) vorgegeben und unter Einbeziehung der weiteren Vorschriften des Ersten Abschnitts der sachliche Steuerbereich umschrieben. Der Steuergegenstand der USt umfasst dabei die folgenden Tatbestände:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer), § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
 

Rz. 2

Liegen diese Tatbestände vor, handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz, der dann nach dem Einführungssatz des § 1 Abs. 1 UStG der "USt unterliegt". Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 UStG nicht erfüllt, ist der Umsatz nicht steuerbar, er unterliegt nicht der USt (im Inland). Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Leistende nicht Unternehmer ist (§ 2 UStG, eventuell i. V. m. § 2b UStG) und auch nicht wie ein Unternehmer behandelt wird (§ 2a UStG),
  • die Leistung nicht im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird,
  • keine Lieferung, sonstige Leistung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt,
  • der Ort der Leistung nicht im Inland liegt oder
  • die Leistung nicht gegen Entgelt ausgeführt wird (es fehlt an einem Leistungsaustausch).
 

Rz. 3

Liegen die Voraussetzungen für einen steuerbaren Umsatz vor, kann der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei sein (Zweiter Abschnitt des UStG). Aber nur ein steuerbarer Umsatz ist auf die Steuerpflicht zu prüfen, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, erübrigt sich jegliche Prüfung der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht.

 

Rz. 4

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beschreibt mit dem Leistungsaustausch den Haupttatbestand des Umsatzsteuerrechts. Allerdings kann die Vorschrift nur im Zusammenhang mit den weiteren im Ersten Abschnitt des UStG enthaltenen Vorschriften gesehen werden. So enthält § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG weder eine Definition des Unternehmers, des Rahmens des Unternehmens, der Tatbestände der Lieferung oder der sonstigen Leistung, des Orts der Ausführung dieser Leistungen oder des Leistungsaustauschs. Um die Steuerbarkeit eines Umsatzes inhaltlich zu prüfen, muss somit auf die "ausgelagerten" Rechtsvorschriften im Ersten Abschnitt des UStG zurückgegriffen werden:

  • Die Unternehmereigenschaft ergibt sich aus den Vorgaben des § 2 i. V. m. § 2b UStG bzw. in dem besonderen Fall der Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Binnenmarkt aus der Fiktion des § 2a UStG.
  • Der Rahmen des Unternehmens ist im UStG nicht gesondert definiert. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 UStG, dass ein Unternehmer immer nur ein Unternehmen haben kann (Unternehmenseinheit), daraus ist aber nicht der Rahmen des Unternehmens abschließend abzuleiten. In den Rahmen des Unternehmens fallen insoweit alle Leistungen, die durch die unternehmerische Betätigung bedingt sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen. Einen Einfluss auf die Tätigkeiten im "Rahmen des Unternehmens" hat auch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, nach der Gegenstände dem Unternehmen nur dann bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb oder Einfuhr zugeordnet werden können, wenn der Gegenstand zu mindestens 10 % für die unternehmerischen Zwecke verwendet wird.[1]
  • Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, ergibt sich aus den Definitionen des § 3 Abs. 1 bis Abs. 5 UStG zu den Lieferungen und aus § 3 Abs. 9 bis Abs. 11a UStG zu den sonstigen Leistungen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die bis zum 31.3.1999 in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG und mittelbar auch in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthaltenen früheren "Eigenverbrauchstatbestände" seit dem 1.4.1999 als Lieferungen gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1b UStG) bzw. sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 3 Abs. 9a UStG) behandelt werden.
  • Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs wird abschließend in § 1a UStG und für den Sondertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtunternehmer in § 1 Abs. 1b UStG bestimmt.
  • Ob ein Umsatz im Inland ausgeführt wird, bestimmt sich nach dem jeweiligen Ort des Steuertatbestands (Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb). Dabei ist es nicht von Bedeutung, von wo aus der leistende Unternehmer die Leistung ausführt, sondern es muss nach den (nationalen) Rechtsvorschriften geprüft werden, wo sich der Ort der Leistung befindet. Dabei ist für die Lieferung die Reihenfolgevorgabe des § 3 Abs. 5a UStG zu beachten, de...

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