Rz. 539

Erstmals wurde eine Regelung für einen Teil dieser Sondergebiete zum 1.1.1973 in das UStG 1973[1] aufgenommen. Die Regelung war allerdings den Regelungen zu den Lieferungen und sonstigen Leistungen in § 3 Abs. 13 UStG 1973 zugeordnet worden und hatte folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 13 UStG 1973:

Zitat

In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) befinden, gelten als Lieferungen im Inland. Sonstige Leistungen in einem Freihafen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung i. S. d. Satzes 1 bewirkt werden, gelten als Leistungen im Inland. Bei der Beförderung der in S. 1 bezeichneten Gegenstände in das Inland gilt die Beförderungsstrecke im Freihafen als inländische Beförderungsstrecke. § 4 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 finden in den Fällen der S. 1 bis 3 keine Anwendung.

 

Rz. 540

Durch das UStG 1980[2] wurde die Regelung des § 3 Abs. 13 UStG 1973 aufgehoben und § 1 Abs. 3 UStG in das Gesetz aufgenommen. Die Regelung bezog die Umsätze, die "in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste (Zollfreigebiete i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 des Zollgesetzes) bewirkt werden", in den Anwendungsbereich der Sonderregelung mit ein, umfasste aber in S. 1 der Regelung nur die Nr. 1 bis Nr. 5.

 

Rz. 541

Nachdem zur Verhinderung von Tankerunfällen in der deutschen Bucht das Seegebiet südlich und westlich von Helgoland bis zur Tiefwasserreede mWv 16.3.1985 zum Küstenmeer erklärt wurde[3], erfolgte – ebenfalls mWv 16.3.1985 – durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986[4] eine Anpassung des einleitenden Satzteils von § 1 Abs. 3 S. 1 UStG. Da das erweiterte Küstenmeer durch die Änderung Bestandteil des Zollfreigebiets i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 ZollG geworden war, wären Umsätze in dem erweiterten Küstenmeer jetzt auch wie Umsätze im Inland zu behandeln gewesen. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge wurde in § 1 Abs. 3 S. 1 UStG das "erweiterte Küstenmeer i. S. d. Anlage IV zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung …" ausdrücklich aus der Anwendung der Regelung ausgeschlossen. Es wurde damit vor allem erreicht, dass Personenbeförderungen und der Verzehr an Bord von Schiffen im Schiffsverkehr mit Helgoland in diesem Gebiet weiterhin als nicht steuerbarer Umsatz behandelt wurden.

 

Rz. 542

Mit Einführung des Binnenmarkts wurden mWv 1.1.1993 in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 6[5] und Nr. 7 UStG mit aufgenommen.[6] Mit der Regelung wurde der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, mit aufgenommen, soweit die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch in den genannten Gebieten oder zur Ausrüstung eines Beförderungsmittels bestimmt waren (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 UStG 1993). Außerdem wurde der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen in § 1a Abs. 3 UStG und § 1b Abs. 1 UStG genannten Erwerber in die Regelung mit einbezogen (§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG). Außerdem wurde § 1 Abs. 3 S. 2 UStG an die Bedingungen des Binnenmarkts angepasst.

 

Rz. 543

Bedingt durch die Aufhebung des Zollgesetzes wurde in § 1 Abs. 3 S. 1 UStG mWv 1.1.1994 durch das StMBG[7] der Begriff der "Zollgrenze an der Küste (Zollfreigebiete i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 des Zollgesetzes)" durch die "jeweilige Strandlinie" ersetzt. Außerdem wurden die nicht mehr durch das Zollgesetz definierten Begriffe "Zollfreigebiete" in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 6 UStG durch "Gebiete" ersetzt.

 

Rz. 544

Nachdem durch Proklamation der Bundesregierung zum 1.1.1995[8] das deutsche Küstenmeer auf 12-Seemeilen erweitert worden war, wurde die bisherige sog. "Helgoland-Box" unbeachtlich. Durch die Ausweitung des deutschen Hoheitsgebiets erweiterte sich auch der Anwendungsbereich des deutschen UStG. Da im territorialen Anwendungsbereich des Unionsrechts – zu dem auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten gehören – eine Besteuerung des Letztverbrauchs nach dem Unionsrecht vorgeschrieben war, musste die Verweisung auf die Anlage IV zur Seeschifffahrtstraßen-Ordnung aufgehoben werden.[9] Durch das Jahressteuergesetz 1996[10] wurde deshalb der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 S. 1 UStG in die heute noch gültige Fassung gebracht. Damit wurde erreicht, dass die Umsätze in dem ehemals als erweitertes Küstenmeer geltenden Gebiet unter den weiteren Bedingungen ebenfalls der Umsatzbesteuerung nach § 1 Abs. 3 UStG unterliegen.

 

Rz. 545

Zum 1.4.1999 wurden durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002[11] die sog. Eigenverbrauchstatbestände in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F. aufgehoben und durch fiktive entgeltliche Umsätze nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG ersetzt. In diesem Zusammenhang musste in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStG der Begriff des "Eigenverbrauchs" durch die "Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 A...

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