Rz. 478

Vorsteuerbeträge aus einer Geschäftsveräußerung oder einer Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs können sich sowohl bei dem Erwerber als auch bei dem Veräußerer ergeben. Vorsteuerbeträge, die dem Erwerber aus dem Erwerb des Unternehmens entstehen, stehen mit dem von ihm erworbenen Unternehmen im Zusammenhang, sodass die geplanten Umsätze für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs herangezogen werden können; systematische Probleme ergeben sich dadurch nicht.

 

Rz. 479

Da die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kein Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 UStG ist, ergibt sich für Aufwendungen, die beim Veräußerer im Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung entstehen (z. B. Maklerkosten, Beratungskosten, Notarkosten), keine unmittelbare Anwendung der Regelungen des § 15 Abs. 2 UStG, sodass sich aus der Geschäftsveräußerung weder ein Vorsteuerabzug noch ein Vorsteuerabzugsverbot für damit im Zusammenhang stehende Eingangsumsätze ergeben kann.[1] Ob in diesem Fall der Erwerber des Vermögens mit diesem den Vorsteuerabzug zulassende oder ausschließende Umsätze ausführt, ist nach der ausdrücklichen Feststellung des EuGH[2] unbeachtlich. Nach Auffassung des EuGH gehören die Kosten, die bei dem Veräußerer anfallen, zu den allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen und gehen in den Preis der Produkte eines Unternehmens ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der übertragende Unternehmer nach der Geschäftsveräußerung keine Umsätze mehr tätigt, da die Kosten für die Übertragung des Gesamtvermögens als Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens vor der Übertragung anzusehen sind. Bezieht sich die Veräußerung auf einen bestimmten – klar abgrenzbaren – Teil des Unternehmens (Teilbetriebsveräußerung), sind die Umsätze dieses Teils maßgeblich für den Vorsteuerabzug, da die Aufwendungen aus der Veräußerung zu den Kosten dieses Teils gehören.

 

Rz. 480

Stehen Aufwendungen des Veräußerers aus der Geschäftsveräußerung im Zusammenhang mit den sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigenden als auch den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen (z. B. Veräußerung einer bisher sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Vermietungsumsätze genutzten Immobilie), kann er nur den Teil der Vorsteuerbeträge abziehen, der auf den Teil der vorsteuerabzugsberechtigenden Verwendung entfällt. Dabei richtet sich der Umfang des Vorsteuerabzugs nach der Verwendung vor der Veräußerung.[3] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] soll es dabei auf die Umsätze ankommen, die der Unternehmer in dem Jahr der Geschäftsveräußerung mit dem Unternehmen bzw. Teilbetrieb ausgeführt hat. Ist der Besteuerungszeitraum im Kj. der Veräußerung zu kurz, um die Ermittlung einer realistischen Quote zuzulassen, kann der vorige Besteuerungszeitraum herangezogen werden.

[2] EuGH v. 22.2.2001, C-408/98, Abbey National, BFH/NV Beilage 2001, 48.
[3] OFD Frankfurt v. 17.8.2011, S 7300 A – 116 – St 128, NWB DokID: IAAAD-99600.
[4] OFD Münster v. 6.11.2006, UR 2007, 196, OFD Niedersachsen v. 19.9.2017, UR 2018, 178.

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