Rz. 467

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen oder die Übertragung eines gesondert geführten Betriebs vor, unterliegt dieser Umsatz nicht der USt; nach dem Unionsrecht wird der Vorgang so behandelt, als wenn keine Leistung vorliegen würde. Im Ergebnis ist die Übertragung nicht steuerbar. Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG geht auch der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor, soweit ein Unternehmen oder Teilbetrieb (z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) unentgeltlich übertragen werden sollte. Die Nichtsteuerbarkeit bezieht sich auf alle in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung bewirkten Einzelleistungen.[1]

 

Rz. 468

Da die Geschäftsveräußerung kein steuerbarer Umsatz ist, kann sich systematisch auch kein Verwendungsumsatz ergeben, der ggf. unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug ausschließt. Aus diesen Gründen ist in konsequenter Umsetzung des Grundgedankens des § 1 Abs. 1a S. 3 UStG in § 15a Abs. 10 UStG geregelt, dass der Erwerber auch bezüglich der Vorsteuerberichtigungsobjekte in die Rechtsposition des Veräußerers mit eintritt (Rz. 473).

 

Rz. 469

Da die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist, schuldet der Veräußerer keine USt; ein Vorsteuerabzug aus der Geschäftsveräußerung kann sich deshalb systematisch für den Erwerber nicht ergeben. Damit ergibt sich insbesondere für den Erwerber die Problematik, dass er bei einer entsprechend abweichenden Beurteilung des Vorgangs durch das FA später noch zu einer USt herangezogen werden kann. Da der Veräußerer keinen Einfluss auf die weitere Tätigkeit des Erwerbers hat, können sich dadurch für ihn erhebliche Risiken ergeben (z. B. wenn der Erwerber keine Fortführungsabsicht hatte). In Fällen, in denen die Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 1a UStG ggf. fraglich sein und eine verbindliche Auskunft aus Zeitgründen nicht eingeholt werden kann, sollte zumindest eine vertragliche Regelung vorgesehen werden, in der für den Fall eines steuerbaren Umsatzes eine Regelung getroffen wird (z. B. dass es sich bei dem vereinbarten Kaufpreis um einen Nettobetrag handeln würde, falls entgegen der Annahme eine steuerbare Leistung vorliegen sollte). Dies ist umso wichtiger, wenn in dem übertragenen Vermögen auch Positionen enthalten sind (z. B. Grundstücke), die im Falle eines steuerbaren Umsatzes unter eine Steuerbefreiung fallen würden und nur durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig übertragen werden könnten. Soweit bei einer Grundstücksveräußerung Unsicherheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang eine Geschäftsveräußerung vorliegen sollte und – soweit diese nicht vorliegen sollte – der Veräußerer zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung auf die Steuerbefreiung verzichten will, sollte eine sog. unbedingte Optionserklärung[2] in dem Kaufvertrag mit aufgenommen werden.

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