Rz. 440

Die Übertragung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs kann auch unentgeltlich erfolgen. Ob die unentgeltliche Übertragung durch unternehmerische oder private Motive getragen wird, ist dabei unerheblich. Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG geht systematisch der unentgeltlichen Wertabgabe des § 3 Abs. 1b UStG vor. Damit führt insbesondere die vorweggenommene Erbfolge zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Voraussetzung ist aber, dass der Übernehmer das ihm übertragene Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb auch für unternehmerische Zwecke verwendet und nicht für private Zwecke zu verwenden beabsichtigt – dies wird in der Praxis aber kaum anzunehmen sein und könnte nur in Ausnahmefällen bei Immobilien ganz oder teilweise vorkommen.

 

Rz. 441

Da sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung gleichermaßen zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung führt, ergeben sich auch keine Probleme bei der Beurteilung, ob bei einer entgeltlichen Übertragung ein angemessenes Entgelt gezahlt worden ist. Insbesondere kommt der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG damit keine Bedeutung zu.

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