Rz. 416

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen nicht alle Teile des Unternehmens auf den Erwerber übergehen. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übereignung oder der Einbringung ausgenommen werden.[1] Im Wesentlichen muss erreicht werden, dass der Erwerber das Unternehmen so fortführen kann, wie der Veräußerer (oder zumindest in vergleichbarer Form, vgl. zum Umfang der Fortführung Rz. 448) das Unternehmen selbst geführt hat. Soweit sich die Zurückbehaltung auf unwesentliche Teile des Unternehmens beschränkt, ist auch nicht zu fordern, dass diese Teile dem Erwerber in anderer Weise weiterhin zur Verfügung stehen. Es handelt sich dann um eine Entnahme des übertragenden Unternehmers, die eine ideelle Sekunde vor der Übertragung des Unternehmens von diesem steuerbar (und i. d. R. steuerpflichtig) durchgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Entnahme unwesentlicher Betriebsgrundlagen

Steuerberater S veräußert an einen Kollegen seine bisher als Einzelpraxis geführte Steuerkanzlei. Der Erwerber übernimmt die Mitarbeiter, die Mieträume sowie den Mandantenstamm. Das bisher dem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug entnimmt S bei der Veräußerung der Kanzlei in sein Privatvermögen.

Die Veräußerung der Steuerberaterkanzlei stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG dar. Dass nicht alle Teile des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, ist unschädlich, da es sich bei dem Fahrzeug um einen für die Führung der Steuerkanzlei unwesentlichen Gegenstand handelt. Insoweit ist unschädlich, dass der Gegenstand dem Erwerber auch nicht mietweise überlassen wird. Die Entnahme des Fahrzeugs wird für S als fiktive Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG behandelt und ist steuerbar und steuerpflichtig. Die Entnahme fällt noch in seinen unternehmerischen Bereich.

 

Rz. 417

Werden von dem übertragenden Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, kann sich eine Geschäftsveräußerung unter weiteren Voraussetzungen ergeben. Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übertragung. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören insbesondere Betriebsgrundstücke, Maschinen und Fertigungsanlagen bei produzierenden Unternehmen[2] oder die Betriebs- und Geschäftsausstattung bei einem Handelsbetrieb. Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebs nicht eigentumsfähige Güter, z. B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen usw., muss der Unternehmer diese Rechte auf den Erwerber übertragen, soweit sie für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.[3] Wird das Unternehmen bzw. der Betrieb in gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen Grundlagen.[4] Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft, mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, sodass der Erwerber die dem bisherigen Betrieb dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann.[5] Kundenforderungen und Verbindlichkeiten stellen hingegen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar, sodass die Zurückbehaltung für die Beurteilung als Geschäftsveräußerung unbeachtlich ist.

 

Rz. 418

Der BFH[6] hatte schon frühzeitig zu § 1 Abs. 1a UStG entschieden, dass es nicht für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen schädlich ist, wenn der Veräußerer einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übereignet, sofern sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs durch den Übernehmer gewährleistet ist. Dabei ging der BFH regelmäßig davon aus, dass dem Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgrund langfristiger Vereinbarungen überlassen werden mussten:

  • Übertragung eines Bauunternehmens, wenn dem Erwerber das Betriebsgrundstück für zehn Jahre mit Verlängerungsoption zur Fortführung des Bauunternehmens vermietet wird.[7]
  • Übertragung einer Untersuchungsanstalt, wenn dem Erwerber das Institutsgrundstück durch einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von acht Jahren und Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren überlassen wird.[8]

Das FG Baden-Württemberg[9] ging dagegen davon aus, dass die Vermietung eines Betriebsgrundstücks für einen fünfjährigen Mietzeitraum ohne Verlängerungsoption insoweit kein hinreichend langfristiges Nutzungsrecht darstellt, sodass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung angenommen werden konnte.

 

Rz. 419

Nachdem der BFH in seiner Rechtsprechung immer die Langfristigkeit der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen betont hatte, ergaben sich für den BFH Zweifel, inwieweit bei einer Übertragung von Warenvorräten und Überlassung einer Geschäftseinrichtung eine Geschäftsveräußerung vorliegen könne, wenn die Räumlichkeiten, in denen das Geschäft bisher betrieben wurde, nur im Rahmen eines Mietvertrags üb...

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