Rz. 286

Gesellschafter und Gesellschaft sind im Umsatzsteuerrecht jeweils eigene Rechtssubjekte, sie können untereinander im Gesellschaftsverhältnis tätig werden, aber auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs auftreten. Grundsätzlich wird der Gesellschafter bzw. das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personenvereinigung nicht alleine deshalb zum Unternehmer, weil eine Gesellschafterstellung bzw. Mitgliederstellung vorliegt. Jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied kann aber alleine aus Tätigkeiten gegenüber der Personenvereinigung, an der er selbst beteiligt ist, die Unternehmereigenschaft erlangen; jeder muss aber seine Unternehmereigenschaft selbst begründen.[1] Ein Vorsteuerabzug kann sich für einen Gesellschafter nicht für Leistungsbezüge ergeben, wenn er Gegenstände seiner Gesellschaft "unentgeltlich" zur Nutzung überlässt, vgl. dazu auch Rz. 298. Grundsätzlich muss für eine unternehmerische Betätigung die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden, es muss eine wirtschaftliche Leistung vorliegen. Für die Tätigkeiten des Gesellschafters oder Mitglieds ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Der Gesellschafter wird alleine auf gesellschaftsvertraglicher Ebene gegenüber der Gesellschaft tätig und erhält für seine Tätigkeit nur einen allgemeinen Anteil am Gewinn. In diesem Fall liegt ein (echter) Gesellschafterbeitrag vor, der nicht zur Unternehmereigenschaft des Gesellschafters führt. Der Gewinnanteil wird dem Gesellschafter nicht für eine von ihm ausgeführte Leistung gezahlt, sondern steht dem Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung zu.
  • Der Gesellschafter wird gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig. Dabei erhält der Gesellschafter für eine Leistung, die er gegenüber der Gesellschaft ausführt, ein gesondert vereinbartes Entgelt, sodass ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt, das unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu einem steuerbaren Umsatz führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung beruht oder nicht.
 

Rz. 287

Steuerbare entgeltliche Leistungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen dann vor, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf dem Austausch der Gesellschafterleistung gegen dafür gewährtes Entgelt ausgerichtet sind, wenn also die Gesamtumstände derart gestaltet sind, dass der leistende Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen leistet.[2] Auch wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft einen Gegenstand gegen ein pauschales Entgelt überlässt und diesen Gegenstand dann im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft ausschließlich selbst nutzt, kann er Unternehmereigenschaft erlangen, ein Gestaltungsmissbrauch liegt insoweit nicht vor.[3]

 

Rz. 288

Ob ein Gesellschafter gegenüber "seiner" Gesellschaft gegen ein gesondert berechnetes Entgelt tätig wird oder ob es sich um eine gesellschaftsvertraglich begründete Leistung gegen Gewinnanteil handelt, ist nicht vornehmlich aus den bei einer Vereinbarung sprachlich festgelegten Bedingungen abzuleiten, sondern richtet sich im Ergebnis nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. So kann eine nach individuellen Leistungen bemessene "Verteilung des Gewinns" einer Personengemeinschaft auch dann ein Entgelt für die Leistungen der Gesellschafter darstellen, wenn diese als Gewinnverteilung bezeichnet worden ist.[4] Ebenso wenig kommt es auf die Bezeichnung der Gegenleistung an; sie kann als Gewinnvorab/Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung oder als Kostenersatz bezeichnet werden.[5]

Auch die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann. Auch wenn bei einer Vergütung der erbrachten Leistung durch Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft die Annahme eines nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrags grundsätzlich naheliegt, hatte der BFH[6] in einer Entscheidung aufgrund der vom FG festgestellten Umständen im Einzelfall etwas anderes festgestellt. Aufgrund der in dem zu entscheidenden Fall niedrigen Kapitalverzinsung konnte der Unternehmer fest davon ausgehen, für die von ihm überlassenen Vieheinheiten die vereinbarte und jährlich gleichbleibende Vergütung zu erhalten. Wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, kam es in keinem der Streitjahre zu einer Kürzung der Vergütung, sodass die getroffene Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wurde.

 

Rz. 289

Wird eine entgeltliche Tätigkeit ausgeführt, liegt ein Leistungsaustausch auch dann vor, wenn sich die Leistung aus den gesellschaftsvertraglichen Rechten und Pflichten ergibt; es ist für die Annahme eines steuerbaren Umsatzes unerheblich, wenn der Gesellschafter gleichzeitig...

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