Rz. 153

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die sich aus mehreren Einzelelementen zusammensetzt, muss geprüft werden, ob es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere – einzeln zu beurteilende – Leistungen handelt. Liegen mehrere Leistungen vor, muss weiterhin überprüft werden, ob diese als Haupt- und Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu behandeln sind, vgl. zu Haupt- und Nebenleistung Rz. 160. Die Beurteilung, ob es sich um eine Leistung oder um mehrere Leistungen handelt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung wesentlich. So können sich bei mehreren Leistungen unterschiedliche Leistungsorte ergeben, sodass die einzelnen Leistungselemente eventuell nicht alle steuerbar sind. Darüber hinaus können bei mehreren Leistungen einzelne Leistungselemente auch Steuerbefreiungen unterliegen oder unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen.

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