Rz. 10

Gegen Gerichtsbescheide des BFH ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsmittel möglich[1]. Daneben kommen andere Rechtsmittel nicht in Betracht, auch nicht eine Verfassungsbeschwerde, da wegen des dann unterlassenen Antrags auf mündliche Verhandlung der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden wäre[2].

 

Rz. 11

Gegen Gerichtsbescheide, die der Vorsitzende oder der Berichterstatter des FG nach § 79a Abs. 2 und 4 FGO erlassen hat, ist ebenfalls nur Antrag auf mündliche Verhandlung möglich, unabhängig davon, ob im Gerichtsbescheid die Revision zugelassen wurde oder nicht[3].

 

Rz. 12

Hat das FG einen Gerichtsbescheid erlassen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Senat oder nach § 6 FGO der Einzelrichter oder der Vorsitzende/Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 FGO tätig geworden sind, ist zu unterscheiden, ob im Gerichtsbescheid die Revision zugelassen worden ist oder nicht. Hat das FG die Revision zugelassen, ist als Rechtsmittel der Antrag auf mündliche Verhandlung oder die Revision möglich[4]. Ist die Revision dagegen nicht zugelassen worden, haben die Beteiligten keine Wahl. Sie können nur Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Legt von verschiedenen Beteiligten der eine Revision ein, während der andere Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, findet nur mündliche Verhandlung statt[5].

 

Rz. 13

Eine einfache Beschwerde gegen Gerichtsbescheide ist nicht statthaft[6].

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