1 Bedeutung der Regelung

 

Rz. 1

Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege der Klageänderung, wozu auch ein Beteiligungswechsel führt, erstmals im Revisionsverfahren als Beteiligter auftreten.[3] Ein bisher nicht Verfahrensbeteiligter kann sich daher nicht in das Revisionsverfahren hineindrängen. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen der Rechtsnachfolge oder des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rz. 3).

Als Ausnahme hiervon ermöglicht Abs. 2 S. 2, 3 den Beitritt des BMF bzw. der obersten Landesbehörde im Revisionsverfahren. Im Klageverfahren ist ein Beitritt nicht (mehr) möglich.[4] Der vom FG Beigeladene[5] ist – auch bei einer zu Unrecht beschlossenen notwendigen Beiladung – Beteiligter und kann selbstständig Rechtsmittel einlegen, soweit er dadurch den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht verändert.[6] Denn er muss sich gegen die ihm gegenüber zu Unrecht ergangene Entscheidung zur Wehr setzen können.[7]

Im Revisionsverfahren sind neue Beiladungen grds. unzulässig, § 123 S. 1 FGO. Nach der Neuregelung in § 123 S. 2 FGO[8] können jedoch ab 2001 vom FG unterlassene (bzw. versehentlich verkannte) notwendige Beiladungen i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO im Revisionsverfahren nachgeholt werden.[9] Der fehlerhaft nicht Beigeladene kann die unterlassene Beiladung nicht selbst mit einem Rechtsmittel gegen das ohne seine Beteiligung ergangene FG-Urteil geltend machen.[10]

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagte sein oder dem Verfahren beitreten. Die Beiladung eines FA ist nicht möglich.[11]

Nach § 35 VwGO besteht beim Bundesverwaltungsgericht die Institution des Vertreters des Bundesinteresses (VdB). Dieser unterstützt als unbeteiligter weisungsunabhängiger Mittler das Gericht bei der Rechtsfindung. Im Gegensatz dazu ist die beigetretene oberste Behörde (BMF bzw. oberste Landesbehörde) nicht unabhängig, sondern unterstützt das FA auf der Beklagtenseite. In der Praxis kommt jedoch der beigetretenen Behörde vielfach eine ähnliche Funktion wie dem VdB zu, da für den Beigetretenen nicht in erster Linie der konkrete Fall, sondern darüber hinaus die Bedeutung für die allgemeine Besteuerungspraxis im Vordergrund steht.

2 Beteiligte am Revisionsverfahren

 

Rz. 2

§ 122 FGO regelt nicht, wer kraft Gesetzes am Revisionsverfahren beteiligt ist, sondern nur, wer daran beteiligt sein kann. Nur die am Klageverfahren Beteiligten (mit Ausnahme des nach Abs. 2 Beigetretenen) können am Revisionsverfahren beteiligt sein, sie müssen es aber nicht. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist nicht möglich. Ein neuer Beteiligter kann auch nicht im Wege einer Klageänderung in das Revisionsverfahren eingeführt werden.[1]

Sind an einem Verfahren mehrere Personen als gemeinsame Kläger oder mehrere Beklagte beteiligt (subjektive Klagehäufung), ist zu unterscheiden:

  • Bei einfacher Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO handelt es sich um mehrere Prozesse, die lediglich aus prozessökonomischen Gründen verbunden werden, z. B. bei Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften, Gesamtschuld- und Gesamtgläubigerverhältnissen. Bei Gesamtschuldnern wie zusammen veranlagten Ehegatten[2] sind daher nur diejenigen Beteiligten am Revisionsverfahren beteiligt, die auch an der Klage, für die Revision eingelegt wurde, beteiligt waren und die selbst Revision eingelegt haben oder gegen die Revision eingelegt wurde. Die voneinander unabhängigen Klageverfahren sind lediglich äußerlich verbunden und es besteht kein Grund, Beteiligte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, am Revisionsverfahren zu beteiligen. Haben z. B. zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten gemeinsam Klage erhoben, ist, wenn nur ein Ehegatte Revision einlegt, der andere Ehegatte nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt. Das FG-Urteil wird ihm gegenüber rechtskräftig.[3] Hatte nur ein Ehegatte geklagt, ist der andere Ehegatte ebenfalls in der Revision nicht beteiligt.
  • Bei notwendiger Streitgenossenschaft i. S. v. § 62 Abs. 1 ZPO, d. h. wenn das Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber aus prozessualen Gründen nur einheitlich festgestellt werden kann (sog. unechte Streitgenossenschaft) oder die Entscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen k...

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